Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Hat man einen Rechtsanspruch auf eine Leistung durch eine gemeinnützige Stiftung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Stiftungen verwalten oft ein Millionenvermögen
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung durch eine Stiftung
  • Erst eine konkrete Leistungszusage durch die Stiftung verschafft dem Begünstigten einen Anspruch

Leistungen, die von einer gemeinnützigen Stiftung zur Verfügung gestellt werden, können für die Empfänger dieser Leistung von elementarer Bedeutung sein.

So kann eine Stiftung mit der Zuwendung eines Stipendiums einem Studenten ein zumindest in finanzieller Hinsicht sorgenfreies Studium ermöglichen.

Ebenso kann die Zuwendung einer Stiftung an einen Kindergarten oder eine Schule beispielsweise darüber entscheiden, ob ein geplantes Projekt überhaupt finanziert und umgesetzt werden kann.

Wieder andere Stiftungen haben sich beispielsweise zum Ziel gesetzt, die medizinsche Forschung in einem speziellen Gebiet zu fördern.

Solche Stiftungen entscheiden mit ihren Zuwendungen demnach darüber, ob eine wichtige und potentiell lebenserhaltende medizinische Studie von einem Forschungsinstitut überhaupt vorgenommen werden kann.

Stiftungen verfügen über beträchtliche Vermögen

In Deutschland gibt es derzeit über 20.000 gemeinnützige Stiftungen, die sich allesamt vorgenommen haben, die Gesellschaft in einem definierten Bereich zu unterstützen und weiter zu bringen.

Diese Stiftungen verfügen zum Teil über beträchtliches Vermögen.

Und immer, wenn es um die Verteilung von Geld geht, werden natürlich Begehrlichkeiten geweckt.

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung durch die Stiftung besteht in aller Regel nicht

Diejenigen, die als mögliche Empfänger einer Zuwendung durch eine gemeinnützige Stiftung in Frage kommen, wollen manchmal wissen, ob ihnen ein Rechtsanspruch auf eine Leistung der Stiftung zusteht.

Wenngleich das Gesetz zur rechtlichen Stellung der so genannten Destinatäre keine Aussage trifft, hat die Rechtsprechung bisher einen klagbaren Anspruch eines möglichen Leistungsempfängers gegen eine Stiftung in aller Regel abgelehnt.

Ob und welche Leistungen mithin eine Stiftung an einen Leistungsempfänger ausbezahlt, entscheidet ganz alleine die Stiftung selber.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung dem Einzelnen eine Leistung gewähren will, kann und sollte die Stiftung in ihrer Satzung festlegen.

Die Stiftungssatzung sollte Klarheit schaffen

Nur wenn sich aus der Stiftungssatzung unmittelbar ergibt, dass einer bestimmten Person ein Leistungsanspruch gewährt werden soll, kann ein klagbarer Anspruch eines Leistungsempfängers in Erwägung gezogen werden.

Dem Gesetz selber sind keine Regelungen zu entnehmen, ob die dem Kreis der potentiellen Leistungsempfänger angehörenden Personen einen klagbaren Rechtsanspruch auf eine Leistung der Stiftung haben oder nicht.

Ob ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine Leistung der Stiftung besteht, entscheidet sich mithin allein aus dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters (so BGH, Urteil vom 16.01.1957,  IV ZR 221/56).

Das bedeutet, dass beispielsweise ein Student keinen klagbaren Anspruch auf ein Stiftungsstipendium hat, nur weil eine Stiftung nach ihrem Stiftungszweck Studierende unterstützt.

Auf die Zuerkennung einer Leistung durch eine Stiftung besteht schlicht kein Rechtsanspruch.

Eine konkrete Zahlungszusage bindet die Stiftung

Das ändert sich allerdings in dem Moment, in dem eine Stiftung einem Bewerber eine konkrete Leistung verbindlich zusagt.

Durch eine solche Zuwendungszusage einer Stiftung verpflichtet sich die Stiftung, die Zuwendung auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen.

Eine solche verbindliche Zusage bindet die Stiftung grundsätzlich und kann nicht einfach einseitig  zurückgenommen werden.

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