Haftung der Stiftung und der Stiftungsorgane – Wer haftet, wenn etwas schief läuft?
- Die Stiftung haftet mit ihrem gesamten Stiftungsvermögen
- Wann haften die Stiftungsorgane der Stiftung für Schäden?
- Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände
Eine Stiftung nimmt als juristische Person am Geschäftsleben teil.
Um den Stiftungszweck zu verfolgen schließt eine Stiftung Verträge ab, beschäftigt Mitarbeiter, geht Verpflichtungen ein und muss gegebenenfalls Steuern bezahlen.
Und eine Stiftung ist auch nicht davor gefeit, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit einmal etwas schief läuft.
Auch bei einer Stiftung kann etwas schief laufen
So kann eine Stiftung mit einem Geschäftsparner einen extrem nachteilhaften Vertrag abschließen, Entscheidungen zur Anlage des Stiftungsvermögens können sich als desaströs erweisen oder es entsteht der Stiftung ein Schaden, weil steuerrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden.
Wodurch auch immer ein finanzieller Schaden verursacht wurde, es muss geklärt werden, wer für diesen Schaden aufzukommen hat.
Relativ einfach ist noch die Frage nach einer Haftung der Stiftung selber zu beantworten.
Die Stiftung haftet mit ihrem gesamten Vermögen
Wenn berechtigterweise ein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsanspruch gegen die Stiftung selber geltend gemacht wird, muss die Stiftung den entstandenen Schaden wiedergutmachen.
Die Stiftung haftet dabei grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Übersteigt die gegen die Stiftung geltend gemachte Forderung das Vermögen der Stiftung, dann hat der Vorstand der Stiftung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens wird die Stiftung aufgelöst.
Der Stifter persönlich kann hingegen nach Einbringung des gesamten im Stiftungsgeschäft zugesagten Stiftungsvermögens für gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche nicht mehr in Haftung genommen werden.
Wann haftet der Stiftungsvorstand?
Wesentlich spannender als die Frage nach einer Haftung der Stiftung selber oder des Stifters ist die Frage nach einer Haftung der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung oder sogar gegenüber Dritten.
Unterläuft also beispielsweise einem Stiftungsvorstand ein Fehler, der bei der Stiftung zu einem finanziellen Schaden führt, dann muss geklärt werden, ob der Vorstand der Stiftung diesen Schaden ersetzen muss.
Eine solche Situation kann immer dann eintreten, wenn der Vorstand der Stiftung schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die sich für ihn aus dem Gesetz, aus der Stiftungssatzung oder seinem Anstellungsvertrag ergeben.
Handelte der Vorstand im eigenen Interesse?
Weiter kann ein Haftungsanspruch der Stiftung gegen den Vorstand gegeben sein, wenn er seine Stellung in der Stiftung ausnutzt, um Geschäfte zu tätigen, die zwar in seinem eigenen aber nicht unbedingt im Interesse der Stiftung liegen.
Ein Haftungsanspruch der Stiftung gegen ihren eigenen Vorstand kann auch dann vorliegen, wenn der Vorstand unsorgfältig gearbeitet und dadurch der Stiftung einen Schaden zugefügt hat.
Schließlich kann ein Schaden für die Stiftung auch auf einem so genannten Organisationsverschulden des Stiftungsvorstandes beruhen, wenn es der Vorstand verabsäumt hat, durch eine entsprechende Organisation der Stiftung Schäden zu vermeiden.
Wann liegt eine Pflichtverletzung des Vorstandes vor?
Ob überhaupt eine haftungsbegründende Pflichtverletztung des Stiftungsvorstandes vorliegt, muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden.
Zuweilen ist eine Pflichtverletzung offensichtlich, wenn der Vorstand beispielweise zweckwidrig Mittel der Stiftung für ureigene Interessen verwendet.
Manchmal lässt sich aber selbst bei größeren Schäden eine kausale Pflichtverletzung durch den Vorstand aber nicht so leicht feststellen.
Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen einen Ermessensspielraum!
In diesem Zusammenhang muss nämlich immer berücksichtigt werden, dass dem Vorstand bei seinen Entscheidungen ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist.
Ein Stiftungsvorstand muss bei der Führung der Geschäfte der Stiftung zwar immer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden, § 84a Abs. 2 S. 1 BGB.
Das Gesetz beschreibt aber in § 84a Abs. 2 S. 2 BGB auch, wann gerade keine Pflichtverletzung durch den Stiftungsvorstand vorliegt:
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Läßt sich vor dem Hintergrund dieser Vorschriften eine Pflichtverletzung des Vorstandes feststellen, dann muss für einen Schadensersatzanspruch der Stiftung gegen den Vorstand auch ein schuldhaftes Handeln des Vorstandes vorliegen.
Für eine Haftung muss der Vorstand schuldhaft gehandelt haben!
Nach § 276 BGB haftet der Vorstand einer Stiftung dabei grundsätzlich sowohl für vorsätzliches als auch (selbst leicht) fahrlässiges Verhalten.
Eine deutliche Haftungserleichterung können dabei Stiftungsvorstände dann für sich in Anspruch nehmen, wenn sie ehrenamtlich tätig sind.
Die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandes ist nämlich nach § 84a Abs. 3 BGB iVm § 31a BGB auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Stiftungsvorstände und sonstige Stiftungsorgane, die auch wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen zu treffen haben, sollten vor dem Hintergrund ihres persönlichen Haftungsrisikos über den Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung nachdenken.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Der Stiftungsvorstand - Wer leitet die Stiftung?
Was verdient der Vorstand einer Stiftung?
Welche Organe gibt es bei einer Stiftung außer dem Stiftungsvorstand?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht