Was verdient der Vorstand einer Stiftung?
- Das Gesetz sieht keine Vergütung für den Vorstand vor
- Größere Stiftungen gewähren ihren Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung
- Der Vorstand kann jedenfalls den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen
Wenn man einem Juristen die Frage stellt, wie viel der Vorstand einer Stiftung verdient, dann wird der Befragte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit antworten:
Das kommt darauf an.
Nach der (Ideal-) Vorstellung des Gesetzes erhält der Vorstand einer Stiftung für seine Tätigkeit gar keine Vergütung.
Das Gesetz kennt nur den ehrenamtlich tätigen Vorstand
Gemäß § 84a Abs. 1 S. 2 BGB gilt nämlich:
Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.
Diese gesetzliche Vorgabe mag bei kleineren gemeinnützigen Stiftungen noch nachvollziehbar sein.
Bei Stiftungen, die im Einzelfall Millionenvermögen verwalten, ist die Annahme, dass ein Stiftungsvorstand unentgeltlich arbeitet, allerdings einigermaßen unrealistisch.
Ein Vorstandsposten bei einer Stiftung kann ein fulltime Job sein
Ein Vorstandsposten bei einer großen Stiftung kann ein fulltime Job sein und bedarf einer (oder mehrerer) entsprechend qualifizierten Persönlichkeit an der Führungsspitze.
Jeder, der so eine fordernde Position übernimmt, erwartet im Gegenzug natürlich auch eine angemessene Bezahlung.
Wie hoch das Gehalt eines Stiftungsorgans liegt, ist Frage des Einzelfalls, kann aber durchaus an die Beträge heranreichen, die größere Unternehmen ihrem Führungspersonal bezahlen.
Die Vergütung für einen Stiftungsvorstand sollte dabei immer in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Stiftungsorgans, zu seinem Aufwand, zum Stiftungszweck und zum Stiftungsvermögen stehen.
Möglicher Verlust der Gemeinnützigkeit bei einer unverhältnismäßig hohen Vergütung
Beachtet eine gemeinnützige Stiftung diesen Grundsatz, wonach einem Stiftungsorgan lediglich eine marktübliche Vergütung bezahlt werden sollte, nicht, drohen drastische steuerrechtliche Konsequenzen.
Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für ein Stiftungsorgan kann nämlich bei einer gemeinnützigen Stiftung zu einem Verlust ihrer Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft nach den §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung) führen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 AO ist eine Stiftung nämlich dann nicht mehr steuerbegünstigt, wenn einem Stiftungsorgan eine "unverhältnismäßig hohe Vergütung" bezahlt wird.
Bezahlt eine gemeinnützige Stiftung also einem ihrer Stiftungsorgane eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, dann kann die Finanzverwaltung der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkennen.
Von der Finanzverwaltung wird hier zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung eines Stiftungsorgans im Einzelfall ein Fremdvergleich angestellt.
Dies bedeutet, dass vom Finanzamt das Gehalt des betroffenen Stiftungsorgans mit den Entgelten verglichen wird, die sonstige Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens beziehen und auch überprüft wird, wie sich die Höhe des zu überprüfenden Gehalts im Vergleich zu Geschäftsführern anderer Unternehmen verhält.
Liegt die Vergütung des Stiftungsorgans danach über einer marktüblichen Vergütung, dann verliert die Stiftung ihre sämtlichen steuerlichen Privilegien.
Eine gemeinnützige Stiftung kann auf diesem Weg für die Jahre, in denen einem Angestellten ein unangemessen hohes Gehalt bezahlt wurde, plötzlich gewerbe- und körperschaftssteuerpflichtig werden.
Jeder Vorstand kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen
Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch eines Stifungsvorstandes ist weiter, dass die Vergütung für den Vorstand in der Stiftungssatzung bzw. in einem Anstellungsvertrag geregelt wird, der zwischen der Stiftung und dem Vorstand abgeschlossen werden muss.
Ohne einen solche Regelung hat das Vorstandsmitglied keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Ohne Vergütungsregelung in einem Anstellungsvertrag bzw. in der Stiftungssatzung wird der Vorstand ehrenamtlich tätig und hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Soweit dem Vorstand also im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stiftung z.B. - angemessene – Kosten für Reisen, Unterbringung, Verpflegung oder sonstige Aufwendungen entstehen, dann kann der Vorstand von der Stiftung hierfür auch ohne einen separaten Anstellungsvertrag Ersatz verlangen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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