Wie kann eine Stiftung erlöschen?
- Beendigung der Stiftung durch Zeitablauf
- Die Stiftung kann u.U. durch einen Beschluss des Vorstands aufgelöst werden
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Stiftung aufheben
Eine Stiftung wird in den allermeisten Fällen für die Ewigkeit errichtet und soll nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich dauerhaft den vom Stifter vorgegebenen Zweck verfolgen.
Dieser Grundsatz wird in der Praxis aber immer wieder durchbrochen.
In bestimmten Fällen lässt es das Gesetz nämlich zu, dass eine Stiftung nach einem gewissen Zeitraum oder bei Vorliegen bestimmter Umstände beendet und abgewickelt wird.
Eine Verbrauchsstiftung ist auf Zeit angelegt
So kann eine Stiftung bereits dann aufgelöst werden, wenn in der Stiftungssatzung vorgesehen ist, dass die Stiftung nach einer gewissen Zeit (z.B. bei einer Verbrauchsstiftung nach § 81 Abs. 2 BGB) oder bei Vorliegen einer auflösenden Bedingung ihre Tätigkeit einstellen soll.
Darüber sieht § 87 BGB vor, in welchen Fällen eine Stiftung durch einen entsprechenden Beschluss eines zuständigen Stiftungsorgans aufgelöst werden kann.
Eine Auflösung durch einen Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans kann nach § 87 BGB dann erfolgen, wenn „die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.“
Die Stiftungsaufsicht muss die Auflösung genehmigen
Eine solche Auflösung durch Beschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
Weiter besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer Stiftung durch einen entsprechenden Verwaltungsakt der Stiftungsaufsichtsbehörde, § 87a BGB.
Die Aufsichtsbehörde wird in Richtung einer Aufhebung einer Stiftung immer dann aktiv, wenn die Zweckerfüllung durch die Stiftung objektiv unmöglich geworden ist und die Stiftung selber nicht aktiv wird oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.
Vermögensverfall führt in der Regel zur Beendigung der Stiftung
In der Praxis kommt der Fall der unmöglichen Zweckerfüllung mit Abstand am häufigsten dann vor, wenn der Stiftung die finanziellen Mittel für ihre weitere Tätigkeit ausgegangen sind.
In geeigneten Fällen kann anstatt der Beendigung einer Stiftung auch versucht werden, im Rahmen einer so genannten Zulegung nach § 86 BGB das vorhandene Vermögen einer Stiftung auf eine andere Stiftung zu übertragen bzw. im Rahmen einer so genannten Zusammenlegung nach § 86a BGB durch die Vereinigung zweier Stiftungen eine neue lebensfähige Stiftung zu schaffen.
Schließlich wird eine Stiftung auch noch mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (bzw. mit der Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse) über ihr Vermögen aufgelöst. Ist die Stiftung mithin zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bedeutet dies regelmäßig das Ende für die Stiftung.
Wird eine Stiftung abgewickelt, so erhalten die in der Stiftungssatzung angegebenen Personen ein eventuelles Restvermögen der Stiftung.
Fehlt in der Satzung eine entsprechende Angabe, so geht das Restvermögen an das Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, § 87c BGB.
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