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Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft - Was zahlt der überlebende Ehepartner?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Verstirbt ein Ehepartner, dann hat der so genannte Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, einen großen Einfluss sowohl auf das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners als auch auf das sich daran anschließende Erbschaftsteuerrecht.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle leben Eheleute im so genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt automatisch mit dem Eingehen der Ehe, wenn die Eheleute nicht durch den Abschluss eines Ehevertrages etwas anderes vereinbart haben, § 1363 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Was sich hinter dem Begriff der „Zugewinngemeinschaft“ versteckt, erleben Eheleute am eindrücklichsten im Falle der Scheidung. Zwar bleiben die Vermögensmassen beider Eheleute während des Bestehens der Ehe strikt getrennt, jedoch muss im Fall der Scheidung derjenige Ehepartner, der während des Bestandes der Ehe sein Vermögen vergrößern konnte, dem anderen Partner die Hälfte dieser Vermögensmehrung abgeben, § 1378 BGB.

In Scheidungsverfahren wird entsprechend regelmäßig erbittert um die Feststellung des „Anfangsvermögens“ zu Beginn der Ehe und des „Endvermögens“ zum Zeitpunkt der Scheidung gestritten.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 und 1371 BGB geregelt. Danach ist das Erbrecht des Ehegatten zunächst davon abhängig, ob es neben dem überlebenden Ehegatten noch weitere gesetzliche Erben gibt und in welchem Verhältnis die anderen Erben zum Erblasser stehen.

Soweit neben dem Ehegatten zum Beispiel noch Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers als gesetzliche Erben vorhanden sind, so sieht § 1931 Abs. 1 BGB vor, dass der Ehepartner ein Viertel der Erbschaft erhalten soll.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge verbleibt es aber nicht bei dieser Anordnung des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehepartner in § 1931 BGB. Vielmehr ordnet § 1371 Abs. 1 BGB an, dass der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil nach § 1931 BGB als pauschalen Ausgleich für den während der Ehe erzielten Zugewinn ein weiteres Viertel der Erbschaft bekommt.

Es kommt dabei für diesen pauschalen Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehepartners ausdrücklich nicht darauf an, ob und von wem in der Ehe überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde.

Neben vorhandenen Kindern erhält der überlebende Ehegatte demnach gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel der Erbschaft. Ein weiteres Viertel der Erbschaft steht dem überlebenden Ehepartner nach § 1931 Abs. 3 i.V.m. 1371 BGB als pauschaler Zugewinnausgleich zu.

Wie wirkt sich das Erbrecht des Ehegatten auf die Erbschaftsteuer aus?

Wie jeder andere Erbe, unterliegt auch der erbende Ehegatte mit seiner Erbschaft der Erbschaftsteuerpflicht. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes des überlebenden Ehegatten ist aber den Besonderheiten der Vorschriften zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten Rechnung zu tragen.

Wie oben dargestellt, wird die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten bei Beendigung der Ehe durch den Tod des Partners in erbrechtlicher Hinsicht dadurch berücksichtigt, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird.

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Beispiel:

Bei einem angenommenen Nachlasswert von 2 Mio. Euro würde der Ehegatte nach diesen Regeln neben vorhandenen Kindern die Hälfte, mithin 1 Mio. Euro, erben. Der Ehegatte könnte dann noch nach § 16 Abs. 1 ErbStG einen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro geltend machen. Dem Grunde nach wäre jedoch in dem Beispielsfall ein Betrag in Höhe von 500.000 Euro zu versteuern.

Die Lösung in dem vorstehenden Beispielsfall würde aber übersehen, dass der Erbteil des Ehegatten nur deswegen 1 Mio. Euro beträgt, da sich in dieser Summe eine fiktive Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 500.000 Euro versteckt, die der überlebende Ehegatte im Falle der Scheidung erhalten hätte.

Diese fiktive Zugewinnausgleichsforderung hat mit einem erbrechtlichen Erwerb aber dem Grunde nach nichts zu tun. Entsprechend ordnet § 5 Abs. 1 ErbStG an, dass diese fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht als erbschaftsteuerrechtlicher Erwerb im Sinne von § 3 ErbStG zu werten ist.

Der fiktive Zugewinnausgleich beim überlebenden Ehepartner nach § 1371 Abs. 1 BGB unterliegt demnach nicht der Erbschaftsteuer und ist im Rahmen der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbes herauszurechnen.

Wie wird der Abzugsbetrag errechnet?

Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB muss aber berücksichtigt werden, dass dieses pauschale Viertel nicht dem Betrag entspricht, der im Ergebnis erbschaftsteuerrechtlich neutralisiert wird. Vielmehr weicht das Erbschaftsteuerrecht hier von dem Zivilrecht ab. Für erbschaftsteuerliche Zwecke darf der Zugewinn nämlich nicht pauschal mit einem Viertel der Erbschaft, sondern er muss vielmehr konkret ermittelt werden.

Lediglich der konkrete Zugewinn, den der überlebende Ehegatte nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen könnte, unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer muss im Zweifel also eine Berechnung des Zugewinns erfolgen, selbst wenn der Ehegatte sein Erbrecht auf die §§ 1931 und 1371 Abs. 1 BGB und damit auf eine pauschale Abgeltung des Zugewinns stützt.

Die Höhe des Betrages, der nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, kann je nach den Umständen des Einzelfalls über oder auch unter dem nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal mit einem Viertel angenommenen zusätzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten liegen.

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