Erbschaft - Was bekommt der Ehepartner?
- Der überlebende Ehepartner als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe.
- Gesetzliche Erbfolge neben Kindern des Erblassers.
- Der Voraus und der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten.
Verstirbt der Partner, dann stellt sich für den überlebenden Ehepartner die Frage, ob und in welchem Umfang er an der Erbschaft beteiligt ist.
Der Umfang, in dem der überlebende Ehepartner an dem Nachlass teilnimmt, hängt von diversen Faktoren ab.
So wird das Erbrecht des Ehegatten von dem familiären Umfeld des Erblassers, dem Grad und der Anzahl von zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Verwandten, von der Zusammensetzung des Erblasservermögens und insbesondere von der Frage beeinflusst, ob der Erblasser zu Lebzeiten seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat.
Die wichtigsten Eckpunkte des Ehegattenerbrechts sind nachfolgend zusammenfassend dargestellt.
Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor?
Die wichtigste Weichenstellung wird anhand der Frage vorgenommen, ob der verstorbene Partner eine so genannte letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen hat.
Liegt eine solche Verfügung vor, dann richten sich die Abwicklung der Erbschaft und die Verteilung des Nachlasses grundsätzlich nach den dort vom Erblasser getroffenen Anordnungen.
Hat der Erblasser seinen Ehepartner in seinem Testament als Alleinerben benannt, dann ist an dieser Anordnung grundsätzlich nicht zu rütteln. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall den kompletten Nachlass.
Ebenso wirksam und gültig ist allerdings eine Anordnung in dem Testament, wonach der überlebende Ehegatte nach dem Willen des Erblassers nur die Hälfte, ein Drittel oder gar nur 10% vom Nachlass bekommen soll.
Die nach deutschem Recht geltende Testierfreiheit verschafft dem Erblasser weitestgehende Entscheidungsmöglichkeiten, was mit seinem Vermögen im Erbfall geschehen soll.
Enterbung des Ehepartners im Testament ist möglich
So bleibt es dem Erblasser auch unbenommen, in seinem Testament anzuordnen, dass der überlebende Ehegatte im Erbfall komplett von der Erbfolge ausgeschlossen sein und gar nichts erhalten soll.
Schließlich kann der Erblasser anstatt einer Erbeinsetzung zugunsten seines überlebenden Ehepartners von weiteren erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen und dem überlebenden Ehepartner in seinem Testament beispielsweise ein Vermächtnis zuwenden oder zugunsten des Überlebenden eine Auflage anordnen.
Im Erbfall gilt also der Grundsatz: Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dann gilt für die Regelung der Erbfolge das, was in diesem Testament steht. Ein wirksames Testament bzw. ein wirksamer Erbvertrag suspendieren die gesetzliche Erbfolge.
Wenn es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen, dann kümmert sich das Gesetz um die Regelung der Erbfolge.
Wie groß der Anteil des überlebenden Ehegatten am Nachlass ist, lässt sich dabei aber nicht pauschal beantworten, sondern hängt vor allem von zwei Faktoren ab:
- Welche erbberechtigten Verwandten (insbesondere Kinder) existieren neben dem überlebenden Ehegatten?
- In welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Wahlzugewinngemeinschaft) hat der überlebende Ehepartner mit dem Erblasser gelebt?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Wann erbt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge alleine?
Im für den überlebenden Ehegatten günstigsten Fall sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben ihm weder so genannte Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel), noch Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) noch Großeltern vorhanden. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte nämlich grundsätzlich alleine.
Sind jedoch außer dem überlebenden Ehegatten erbberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden, dann regelt das Gesetz den Anteil, den der überlebende Ehepartner erhält.
Näheres zur Aufteilung des Erbes zwischen dem überlebenden Ehegatten und erbberechtigten Verwandten ist auf dem Erbrecht-Ratgeber in einem eigenen Kapitel beschrieben.
Der Voraus des Ehegatten
Eine Besonderheit, die allerdings nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge, also für den Erbfall, in dem kein Testament oder Erbvertrag existiert, gilt, ist der so genannte Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB.
Neben dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Erbteil kann der Ehegatte vorweg nämlich noch Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die die Eheleute bei ihrer Vermählung erhalten haben, beanspruchen.
Dabei geht es bei den Hausratsgegenständen nicht nur um Bettbezüge und Geschirr. Zum Voraus können hier durchaus auch wertvolle Gegenstände wie zum Beispiel Gemälde, Teppiche oder unter Umständen auch der Familien-PKW gehören.
Im letzten Willen enterbt? Der Ehegatte kann den Pflichtteil beanspruchen!
Besondere Regeln gelten für den überlebenden Ehepartner, wenn er vom Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch eine solche Entscheidung hat der überlebende Ehepartner grundsätzlich zu respektieren. Die Enterbung führt dazu, dass der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird.
Der überlebende Ehepartner geht aber im Fall der Enterbung nicht komplett leer aus. In den §§ 2303 ff. BGB ist zugunsten des überlebenden Ehepartners das Pflichtteilsrecht normiert.
Der Pflichtteil ist eine für Ehepartner, Abkömmlinge und gegebenenfalls auch die Eltern durch das Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass.
Die Höhe des Pflichtteils besteht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein von der Erbfolge ausgeschlossener Ehepartner muss also seinen gesetzlichen Erbteil ermitteln, um den Wert seines Pflichtteils berechnen zu können.
Scheidung lässt das Erbrecht des Ehegatten untergehen
Ein gesetzliches Erbrecht und auch ein Erbrecht durch Testament oder Erbvertrag setzen grundsätzlich den Bestand der Ehe voraus.
Sind die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geschieden, ist das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen, § 1933 BGB.
Ebenso wird im Falle der Scheidung ein Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, in dem der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hatte, mit der Scheidung grundsätzlich unwirksam, §§ 2077, 2268, 2279 BGB.
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