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Welche Folgen hat die konkrete Aufteilung des Erbes für die Erbschaftsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen die Erbschaft untereinander verteilen
  • Die konkrete Erbauseinandersetzung unter den Erben hat für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung
  • Bei ungleicher Verteilung droht der Anfall von Schenkungsteuer

Wenn man eine Erbschaft macht, dann muss man zuweilen Erbschaftsteuer bezahlen.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Wert des Erbes die steuerlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) in Höhe von z.B. 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner oder 400.000 Euro für ein Kind übersteigt, ist regelmäßig der Staat an der Erbschaft finanziell zu beteiligen.

Man ist dabei als steuerpflichtiger Erbe verpflichtet, dem Finanzamt unaufgefordert von der Erbschaft zu informieren.

Erbschaftsteuererklärung als Grundlage für die Besteuerung

In der Folge hat man dann dem Finanzamt eine detaillierte Erbschaftsteuererklärung zu übermitteln, die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer durch die Finanzbehörde ist.

Diese Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse trifft jeden einzelnen Erben, egal ob er die Erbschaft als Alleinerbe erhalten hat oder ob man als so genannter Miterbe neben fünf weiteren erbberechtigten Geschwistern seinen Anteil an der Erbschaft erhält.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann fragen sich die Erben manchmal, welche Auswirkungen die konkrete Verteilung der Erbschaft auf die Erbschaftsteuer hat.

Erbengemeinschaft muss den Nachlass verteilen

Tatsächlich ist ja eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt.

Aufgabe der Erben ist es vielmehr, eventuelle Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und nachfolgend vor allem den Nachlass unter den Erben zu verteilen.

Wenn das Erbe dabei aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.000.000. Euro besteht und zwei Erben vorhanden sind, dann ist die Berechnung der Erbschaftsteuer nicht besonders kompliziert.

Jeder der beiden Erben bekommt 500.000 Euro, kann den ihm zustehenden Steuerfreibetrag in die Waagschale werfen und muss den Rest eben mit dem für ihn geltenden Steuersatz versteuern.

Vielschichtiger Nachlass führt zu einer komplizierten Verteilung

Komplizierter kann es werden, wenn der Nachlass vielschichtig ist, sich also z.B. mehrere Immobilien, wertvolle Kunstgegenstände, ein Aktiendepot und ein Unternehmen im Nachlass befinden.

In diesem Fall sind die Erben darauf angewiesen, sich über die Verteilung der einzelnen Nachlasswerte zu verständigen.

Hierbei kann es sogar vorkommen, dass ein einzelner Erbe im Rahmen der Aufteilung akzeptiert, dass er wertmäßig weniger erhält als die anderen Miterben.
Grund für eine solche einvernehmlich ungleiche Verteilung des Nachlasses unter mehreren Erben kann z.B. sein, dass ein Erbe finanziell nicht auf das Erbe angewiesen ist und sich mit einem Bruchteil seines Anteils zufrieden gibt oder dass ein Erbe an einem bestimmten Nachlassgegenstand ein besonderes Interesse hat und zu Zugeständnissen bereit ist, um diesen speziellen Nachlassgegenstand auch exklusiv zu erhalten.

Kann man durch eine ungleiche Verteilung Steuern sparen?

Für die an einer solchen ungleichen Verteilung beteiligten Erben stellt sich dann natürlich sofort die Frage, ob derjenige Erbe, der mehr erhält, auch mehr Erbschaftsteuer bezahlen muss und derjenige Erbe, der freiwillig auf einen Teil seines Erbes verzichtet, zum Ausgleich wenigstens Steuern sparen kann.

Die Antwort auf diese Frage ist ebenso klar wie ernüchternd:

Die konkrete Erbauseinandersetzung unter den Erben wird vom Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt.

Für die Höhe der Erbschaftsteuer kommt es danach alleine darauf an, was der Erbe aufgrund des Testamentes oder der gesetzlichen Erbfolge beanspruchen könnte, nicht was er tatsächlich beansprucht hat.

Jeder Erbe hat seinen Anteil am Erbe zu versteuern

Wenn man also beispielsweise kraft Testament Erbe zu ⅓ nach dem Erblasser geworden ist, dann muss man auch grundsätzlich ⅓ des gesamten Nachlasswertes versteuern.

Ob man im Rahmen der Erbauseinandersetzung tatsächlich freiwillig auf einen Teil seines Erbes „verzichtet“ hat, ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer mithin nicht relevant.

Erben, die nach dem Erbfall zugunsten anderer Miterben oder sonstiger Dritter auf einen Teil ihrer Erbschaft verzichten, müssen vielmehr aufpassen, dass dieser Vorgang vom Finanzamt nicht als eine – wiederum steuerpflichtige – Schenkung nach § 7 ErbStG gewertet wird.

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