Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht von im Ausland lebenden Personen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch für im Ausland lebende Personen kann in Deutschland Erbschaftsteuer fällig werden
  • Vermögen mit Bezug zu Deutschland unterliegt einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht
  • Insbesondere Grundbesitz und Beteiligungen führen zu einer beschränkten Steuerpflicht

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben auf der einen Seite und im Ausland lebenden Personen auf der anderen Seite.

Einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen nur die so genannten Steuerinländer.

Für das Entstehen der vollen Erbschaftsteuerpflicht reicht es aus, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Erben und Erblasser im Ausland – Trotzdem fällt Erbschaftsteuer an

Das deutsche Finanzamt interessiert sich aber auch dann für eine Erbschaft, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe im entscheidenden Zeitpunkt des Erbfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Ausland haben.

Solche so genannten Steuerausländer unterliegen nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Wenn der Erblasser also beispielsweise in Italien lebt und seine beiden Kinder in Frankreich und der Schweiz zuhause sind, dann kann auf die beiden Kinder als Erben nach dem Tod ihres Vaters durchaus eine Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland zukommen.

Die entscheidende Regel in § 121 Bewertungsgesetz

Die in diesem Zusammenhang entscheidende Regel in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG lautet wie folgt:

Die Steuerpflicht tritt ein für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht.

Bei Steuerausländern wird demnach nicht die komplette Erbschaft besteuert. Das deutsche Finanzamt interessiert sich bei Steuerausländern vielmehr nur für ganz bestimmte Vermögenswerte, die einen Bezug zu Deutschland haben.

§ 121 BewG ist abschließend

Welche Vermögenswerte auch bei Steuerausländern der Erbschaftsteuerpflicht unterliegen, wird in § 121 BewG (Bewertungsgesetz) geklärt.

Vorweg die positive Nachricht:

Nicht von § 121 BewG erfasst sind u.a.

  • Geldforderungen, die in den Nachlass fallen, wie Bank- oder Sparguthaben,
  • Wertpapiere, die in einem Depot in Deutschland gehalten werden,
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von unter 10 Prozent.

Diese Vermögenswerte führen also auch bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nicht zum Anfall von Erbschaftsteuer.

Steuerfreibeträge für beschränkt Steuerpflichtige

Unter anderem folgende Vermögenswerte unterfallen hingegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht:

  • In Deutschland gelegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • In Deutschland gelegenes Grundvermögen
  • In Deutschland gelegenes Betriebsvermögen
  • Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Grund- oder Stammkapital von mindestens 10%
  • In Deutschland registrierte Erfindungen und Gebrauchsmuster
  • Nutzungsrechte und Nießbrauch an einem der vorgenannten Vermögenswerte

Findet sich also im Nachlass einer der in § 121 BewG (abschließend) aufgezählten Vermögenswerte, dann ist eine Erbschaft steuerpflichtig, mögen die Erben auch in Indonesien oder Argentinien zuhause sein.

Positiv wirkt sich dabei für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige aus, dass sie grundsätzlich dieselben Steuerfreibeträge für sich in Anspruch nehmen können, wie unbeschränkt Steuerpflichtige, § 16 Abs. 2 ErbStG.

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