Der begünstigte Erwerb
§ 13a ErbStRG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStRG gilt wie bisher nur, wenn in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen im Sinne des § 19a Abs. 2 ErbStRG enthalten ist.
§ 13a Abs. 3 ErbStRG enthält eine Sonderregelung. Hiernach kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag bei der Erbschaftssteuer nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStRG auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkung auf einen Dritten übertragen muss.
Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStRG auf einen Miterben überträgt. Gründe für eine solche Übertragungspflicht sind insbesondere Vermächtnisse (auch Vorausvermächtnisse) Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen.
Die neue Vorschrift reicht weiter als die bisherige Regelung und sie trägt dem Umstand Rechnung, dass derjenige, der die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet und nicht derjenige, der aufgrund zivilrechtlicher Universalsukzession zunächst (Mit-) Eigentümer geworden ist, entlastet werden soll.
Dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber entsteht durch § 13a Abs. 3 ErbStRG kein Nachteil. Er kann die aus der Weitergabeverpflichtung resultierende Last wertmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann seinerseits die Verschonung in Anspruch nehmen.
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