Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 1 bis 8 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die amtliche Erbschaftsteuererklärung sieht vor, dass die Steuererklärung an das „Finanzamt“ zu richten ist. Fragt sich nur an welches?

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist in § 35 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) geregelt. Danach ist die Steuererklärung bei demjenigen Erbschaftsteuer-Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jedes Finanzamt auch für Erbschaftsteuerangelegenheiten zuständig ist. Vielmehr wurde die Veranlagung zur Erbschaftsteuer auf bestimmte Finanzämter konzentriert. So ist zum Beispiel das Finanzamt Kaufbeuren für sämtliche Erbschaftsteuersachen zuständig, die sich im Bereich der Städte Kaufbeuren, Kempten, Landsberg, Lindau, München, Starnberg, Weilheim-Schongau, Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen abspielen.

Welches Finanzamt in Deutschland im konkreten Einzefall für die Erbschaftsteuer zuständig ist, kann im Internet ermittelt werden.

Im Zweifel ist man immer bei demjenigen Finanzamt an der richtigen Adresse, von dem man eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung erhalten hat.

Zeile 1

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers anzugeben. Der Todestag des Erblassers ist in aller Regel unproblematisch der Sterbeurkunde zu entnehmen.

Ist ein Mensch verschollen, dann kann sein Tod und der für die Besteuerung entscheidende Zeitpunkt seines Todes durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, § 39 VerschG (Verschollenheitsgesetz).

Zeile 3 bis 5

Hier sind Angaben zum Erblasser zu machen. Diese Angaben benötigt das Finanzamt unter anderem um zu überprüfen, ob eine persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG besteht. Bei einem bereits über 5 Jahre im Ausland lebenden deutschen Erblasser kann für den ebenfalls im Ausland lebenden Erben die Pflicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer nach deutschem Recht entfallen.

Die Frage nach dem zuletzt für den Erblasser zuständigen Finanzamt dient nicht zuletzt dem Abgleich und der Überprüfung von Daten.

Zeile 6 bis 8

Die Frage, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem so genannten Güterstand er mit seinem Ehepartner gelebt hat, ist für zahlreiche erbrechtliche Sachverhalte relevant. Es gibt dabei in Deutschland drei Güterstände:

  • Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

    Dieser Güterstand tritt automatisch mit Eingehung einer Ehe in Kraft soweit und solange die Eheleute nicht bei einem Notar einen der anderen beiden Güterstände gewählt haben.
  • Der Güterstand der Gütertrennung
  • Der Güterstand der Gütergemeinschaft

Soweit durch notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und seinem Ehepartner gewählt wurde, legt das Finanzamt Wert auf die Übermittlung dieses notariellen Vertrages.

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