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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 35 bis 42 des amtlichen Formulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 35 bis 38

Der Ersteller der Erbschaftsteuererklärung hat in den Zeilen 35 bis 38 bebaute und unbebaute Nachlass-Grundstücke in Deutschland, im EU-Ausland und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie im sonstigen Ausland mitzuteilen und auch deren überschlägig ermittelten Wert anzugeben.

Wie jedoch auch schon beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind für inländische Grundstücke nicht die vom Erklärenden selber ermittelten Werte für die Besteuerung entscheidend. Vielmehr wird auch für zum Nachlass gehörende Immobilien von den Steuerbehörden ein separates Feststellungsverfahren durchgeführt und erst der dort ermittelte Wert wird der endgültigen Besteuerung zugrunde gelegt. Die Werte von Grundstücken, die im Ausland liegen, sind vom Steuerpflichtigen selber zu ermitteln und werden nicht gesondert festgestellt.

Nach § 198 BewG hat der Steuerpflichtige jedenfalls die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks als der von den Finanzbehörden festgestellte, nachzuweisen. Grundlage der Besteuerung ist dann der niedrigere Wert.

Welche Vermögenswerte zum Grundvermögen zählen, kann § 176 BewG (Bewertungsgesetz) entnommen werden. Soweit es sich bei den Nachlassgrundstücken um Grundstücke handelt, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, so sind die Grundstücke ausschließlich in den Zeilen 30 bis 34 der Erklärung anzugeben.

Zeile 39 bis 42

Hier muss der Steuerpflichtige Angaben zu in- und ausländischem Betriebsvermögen machen, das sich im Nachlass befindet.

Was im Einzelnen zum Betriebsvermögen gehört, kann den §§ 95 ff. BewG entnommen werden.

Für jeden im Inland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil wird vom Finanzamt ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchgeführt, um den Wert zu ermitteln.

Für im Ausland gelegenes Betriebsvermögen, für das kein gesondertes Feststellungsverfahren zum Zweck der Wertermittlung durchgeführt wird, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt aussagekräftige Unterlagen vorlegen, die das Finanzamt in die Lage versetzen, eine Bewertung vornehmen zu können.

Derzeit (Stand 08/2013) gelten für Betriebsvermögen noch umfangreiche Steuerbefreiungen, §§ 13a, 13b und 19a ErbStG. Der Bundesfinanzhof betrachtet diese Steuerbefreiungen jedoch als verfassungswidrig und hat die Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 27.09.2012 – Az. II R 9/11).

In der Zwischenzeit (Stand 07/2015) hat das Bundesverfassungsgericht zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts mit Urteil vom 17.12.2014 als verfassungswidrig kassiert. Die daraufhin vom Gesetzgeber geplanten Änderungen am Erbschaftsteuerrecht können hier nachgelesen werden.

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