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Die erbschaftsteuerliche Bewertung von Schmuck, Kraftfahrzeugen, Kunst- und sonstigen Gegenständen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Für die Besteuerung von beweglichen Gegenständen kommt es grundsätzlich immer auf deren Verkehrswert an, also den Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann, § 12 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz) i.V.m. § 9 BewG (Bewertungsgesetz).

Steuerpflichtige der Steuerklasse I, also der Ehegatte, der Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel) sowie Eltern und Großeltern können nach § 13 ErbStG in Bezug auf bewegliche Gegenstände umfangreiche Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Für sie gilt eine Befreiung für Gegenstände, die zum Hausrat gehören, bis zu einem Wert von Euro 41.000 sowie eine Befreiung für sonstige Gegenstände bis zu einem Wert von Euro 12.000. Ein nicht überwiegend beruflich genutzter PKW dürfte dabei auch zum Hausrat zu zählen sein.

Für Steuerpflichtige der Steuerklasse II und III gilt für Hausratgegenstände immer noch eine Befreiung bis zu einem Wert von 12.000 Euro.

Die vorgenannten Befreiungsmöglichkeiten gelten jedoch ausdrücklich unter anderem nicht für Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer für Gegenstände, für die kein Steuerbefreiungstatbestand in Anspruch genommen werden kann, kommt es regelmäßig auf den Verkehrswert der Sachen an. Man hat diese Gegenstände gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung (dort unter Ziffer 78) unter Angabe eines geschätzten Wertes anzugeben. Wenn man keine unrealistisch niedrigen Werte für die Gegenstände angibt, kann man damit rechnen, dass das Finanzamt die angegebenen Werte im Rahmen der Besteuerung auch zugrunde legt. Ein Nachweis für die angegebenen Verkehrswerte wird vom Finanzamt nur in begründeten Ausnahmefällen verlangt.

Problematisch ist immer wieder die wertmäßige Einschätzung von einzelnen Kunstgegenständen oder sogar ganzen Sammlungen. Weil bei Kunstgegenständen die exakte Ermittlung des Verkehrswertes oft nicht ohne weiteres möglich ist, hat die Finanzverwaltung hier bei der Besteuerung grundsätzlich vorsichtig zu agieren. R 94 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 geben den Finanzämtern in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich vor, dass der „gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen … unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln“ ist.

Bei wertvollen Kunstgegenständen wird wohl regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einzuholen sein, wenn man den anzusetzenden Wert nicht auf andere Weise, beispielsweise den (zeitnah entrichteten) Erwerbspreis nachweisen kann.

Bei der Bewertung von Kunstgegenständen hat es sich dabei als praktikabel herausgestellt, Bewertungen namhafter Auktionshäuser (z.B. Sotheby’s oder Christie’s) vorzulegen und diese Bewertungen zur Grundlage der Erbschaftsteuer zu machen. Diese Einschätzungen der Auktionshäuser werden von den Finanzämtern im Rahmen der Erhebung der Erbschaftsteuer auch grundsätzlich anerkannt.

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