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Bei der Lebensversicherung Erbschaftsteuer sparen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Der Abschluss einer Lebensversicherung ist ein beliebtes Mittel zur Absicherung von nahen Verwandten oder Familienmitgliedern.

Im Regelfall wird beim Abschluss einer Lebensversicherung gegenüber der Versicherung ein so genannter Bezugsberechtigter benannt, an den im Versicherungsfall die im Vertrag bestimmte Versicherungssumme ausbezahlt wird.

So sichert beispielsweise der junge Familienvater seine Familie durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung ab, bei der er seine Ehefrau als Bezugsberechtigte benannt hat. Verstirbt der Familienvater, dann erhält seine Frau die vereinbarte Versicherungssumme.

Erbschaftsteuer auf Lebensversicherung

Was bei Abschluss des Versicherungsvertrages regelmäßig weder der Familienvater noch seine Frau bedacht haben ist der Umstand, dass auf die an die Frau ausbezahlte Versicherungssumme Erbschaftsteuer zu bezahlen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) ist auf jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Hinter diesem in Juristendeutsch formulierten Tatbestand verbirgt sich der Fall der klassischen Lebensversicherung. Der Erblasser (im Beispielsfall der Familienvater) schließt mit der Versicherung einen Vertrag ab, aufgrund dessen ein Dritter (im Beispielsfall die Ehefrau) im Erbfall unmittelbar einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherung erwirbt.

Rechtlich ist eine solche Konstruktion als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todestag zu qualifizieren, §§ 330, 331 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme zwar nicht in den Nachlass, gleichwohl entsteht der Erbschaftsteueranspruch des Fiskus aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Hat der Erblasser in seinem Lebensversicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, dann fällt die Versicherungsleistung unmittelbar in den Nachlass mit der Folge, dass der oder die Erben für den Betrag aus der Lebensversicherung ebenfalls Erbschaftsteuer zu bezahlen haben.

Sind aber im Nachlass Vermögenswerte vorhanden, dann führt das Plus aus der Lebensversicherung, das der Bezugsberechtigte bzw. der Erbe erhält, sehr schnell dazu, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge überschritten werden und tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt.

So ist beispielsweise bei Eheleuten der Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von derzeit 500.000 Euro sehr schnell aufgebraucht, wenn sich zu dem zu versteuernden Erwerb neben dem Nachlass auch noch die Leistung aus der Lebensversicherung addiert.

Lebensversicherung abschließen und Steuern vermeiden

Es gibt allerdings einen Weg, eine Lebensversicherung abzuschließen und den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt für die Steuerpflichtigkeit der Leistungen aus einer Lebensversicherung voraus, dass bei Ableben des Versicherungsnehmers an einen dritten Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung ausbezahlt wird.

Wenn allerdings Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter personenidentisch sind, dann entsteht im Versicherungsfall auch keine Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist allerdings dass vom Versicherungsnehmer eine andere Person in dem Lebensversicherungsvertrag versichert.

So würde in dem obigen Beispielsfall dann keine Erbschaftsteuer entstehen, wenn die Ehefrau selber einen Lebensversicherungsvertrag auf ihren Ehemann abschließt und die Ehefrau sich selber in dem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte einsetzt. Verstirbt der Ehemann, erhält die Ehefrau die Versicherungsleistung, ohne auch nur einen Cent an Erbschaftsteuer auf diesen Erwerb bezahlen zu müssen.

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