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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 9 bis 16 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 9

Natürlich interessiert sich das Finanzamt auch für die Existenz eines Testaments. Wenn die Erbschaft nach den Buchstaben des Gesetzes abgewickelt wird, ist zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung ein vorhandenes und nicht in amtlicher Verwahrung befindliches Testament bereits längstens beim Nachlassgericht abgeliefert worden, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Nachlassgericht hat eine beglaubigte Abschrift eines eröffneten Testaments an das Finanzamt zu übermitteln, § 7 ErbStDV (Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung).

Das Finanzamt ist also über den Inhalt von Testamenten und Erbverträgen regelmäßig bestens informiert. Eine Übermittlung von Kopien des Testaments an das Finanzamt erübrigt sich daher in aller Regel.

Zeile 10 bis 11

Hier wird vom Finanzamt nach der Existenz von Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern oder Nachlassverwaltern gefragt. Dieser Personenkreis ist für das Finanzamt deswegen von Bedeutung, da Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter nach § 31 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) verpflichtet sind, eine Erbschaftsteuererklärung für den von ihnen betreuten Nachlass abzugeben.

Ein Testamentsvollstrecker erhält auch als Empfangsbevollmächtigter Steuerbescheide, die gegen die Erben gerichtet sind. Er hat sich hauptberuflich auch darum zu kümmern, dass die fälligen Erbschaftsteuern ausgeglichen werden und muss einen entsprechenden Rückbehalt bei den von ihm verwalteten Mitteln vornehmen. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen diese Pflichten haftet er unter Umständen persönlich für die Steuerforderung, § 34 i.V.m. 69 AO (Abgabenordnung).

Zeile 12

In Zeile 12 wird vom Finanzamt abgefragt, ob in der Angelegenheit bereits ein Erbschein beantragt wurde. Ein Erbschein kann, muss aber nicht, vom Erben beim Nachlassgericht nach § 2353 BGB beantragt werden. Mittels eines Erbscheins wird offiziell bekundet, wer Erbe geworden ist.

Das Finanzamt kann und wird sich bei der Besteuerung bei Existenz eines Erbscheins auf die Vermutung der Richtigkeit dieser Urkunde stützen, § 2365 BGB. Solange im Rahmen eines Erbscheinverfahrens ein zivilrechtlicher Streit beispielsweise über die Gültigkeit eines Testaments anhängig ist, wird das Finanzamt den Ausgang dieser Auseinandersetzung regelmäßig abwarten, bevor Steuerbescheide versendet werden.

Zeile 13 und 14

War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes selber Mitglied einer (noch nicht auseinandergesetzten) Erbengemeinschaft, so ist dies in Zeile 13 anzugeben. Positive Vermögenswerte aus der Beteiligung an dieser Erbengemeinschaft fallen dann in den Nachlass. Hat die Erbengemeinschaft, an der der Erblasser beteiligt war, hingegen Schulden, so vermindert das den Nachlass.

Ebenso können bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB Ansprüche vom Erblasser auf Dritte übertragen werden, § 1490 BGB. Auch eine solche Anteilsübertragung ist, wenngleich nicht auf erbrechtlichen Grundsätzen beruhend, steuerpflichtig, § 4 ErbStG.

Zeile 15 und 16

Das deutsche Erbrecht eröffnet einem Erblasser die Möglichkeit, eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. In diesem Fall bekommt zunächst der Vorerbe (als vollwertiger Erbe) den Nachlass, bevor er ihn zu einem definierten Zeitpunkt (meist mit seinem Ableben) an den Nacherben herauszugeben hat.

Steuerlich ist diese Konstruktion eher nachteilhaft, da sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe nach § 6 ErbStG voll steuerpflichtig sind. Ein und derselbe Nachlass unterliegt daher zweimal der Erbschaftsteuer.

War der Erblasser Vorerbe, so wird das von der Vorerbschaft erfasste Vermögen mit dem Tod des Erblassers an den Nacherben weitergegeben. Für dieses Vermögen (das nicht in den Nachlass des Erblassers fällt) verlangt das Finanzamt eine separate Aufstellung. Mit dieser Aufstellung wird das Finanzamt in der Folge auf den (ebenfalls steuerpflichtigen) Nacherben zugehen.

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