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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 65 bis 79 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 65 bis 71

Neben Zinsansprüchen des Erblassers die in den vorhergehenden Zeilen des amtlichen Formulars noch nicht erfasst wurden, sind in den Zeilen 68 bis 70 Ansprüche aus Versicherungen, auf Sterbegelder und Abfindungen anzugeben.

Ansprüche aus einer Lebensversicherung fallen nur dann in den Nachlass, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer für die Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten benannt hat. Nur in diesem Fall ist die Versicherungssumme in Zeile 69 anzugeben. Hatte der Erblasser eine bezugsberechtigte Person in seinem Lebensversicherungsvertrag benannt, so ist dieser Vorgang in Zeile 81 des Formulars anzugeben.

Ein in den Nachlass fallender und steuerpflichtiger Anspruch auf Sterbegeld kann aus einer privat vom Erblasser abgeschlossenen Sterbegeld-Versicherung resultieren.

Soweit jedoch Abkömmlinge und Ehegatten von Beamten direkt ein Sterbegeld auf Grundlage von § 18 Beamtenversorgungsgesetz erhalten, fällt dieses nicht in den Nachlass und ist erbschaftsteuerfrei.

Zeilen 72 bis 74

In den Zeilen 72 bis 74 wird nach Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen gefragt, die in den Nachlass fallen. Die Betonung liegt in diesem Fall auf dem zweiten Teil des Satzes, da insbesondere Versorgungsbezüge, die Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Renten und Pensionen sind erbschaftsteuerfrei.

Zeile 75 bis 79

In diesen Zeilen des amtlichen Formulars wird das „harte“ Vermögen des Erblassers abgefragt.

Vorhandene Barmittel sind hier anzugeben. Ausländische Devisen sind zum Todestag des Erblassers in Euro umzurechnen.

Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind mit ihrem zum Todestag erziebaren Verkaufspreis anzusetzen. Soweit Edelmetalle an der Börse gehandelt werden, kann auch der an der Börse erzielbare Preis in Ansatz gebracht werden.

Der Wert von vorhandenem Hausrat ist vom Steuerpflichtigen ebenfalls zu schätzen und anzugeben. Dabei berücksichtigt das Finanzamt von Amts wegen, dass für Hausratsgegenstände großzügige Steuerfreibeträge gewährt werden. Derzeit beträgt für Personen der Steuerklasse 1 der Freibetrag 41.000 Euro. Es ist trotz dieses Freibetrages der Wert des Hausrates komplett in dem Formular anzugeben.

Sonstige Wertgegenstände wie Schmuck, Autos oder Kunstgegenstände sind nach § 9 BewG grundsätzlich mit ihrem fiktiven Verkaufspreis zum Stichtag anzusetzen.

Urheberrechte und Patente sind nur dann in Zeile 79 aufzuführen, wenn sie nicht zum Betriebsvermögen gehören und bereits dort erfasst wurden.

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