Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschaftsteuer Reform 2016 – Bundestag beschließt neue Regelungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht zentrale Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Es ging bei diesem Urteil des höchsten deutschen Gerichts aber nie darum, ob es dem Staat generell erlaubt ist, Erbschaften zu besteuern.

Gegenstand des Urteils aus dem Jahr 2014 war vielmehr die Frage, ob es bei der Vererbung von Betriebsvermögen gerechtfertigt ist, die Erben dieses Betriebsvermögens im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen von der Erbschaftsteuer freizustellen und wie diese Privilegierung von Unternehmenserben verfassungskonform auszugestalten ist.

Das Verfassungsgericht monierte in seinem Urteil Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts als verfassungswidrig. So sei die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) „angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten“ mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) unvereinbar.

Das Urteil des Verfassungsgerichts gab vor, dass der Gesetzgeber bis zum 30.Juni 2016 eine neue Regelung zu treffen hat.

Am 24.06.2016 hat nunmehr der Bundestag ein neues Erbschaftsteuergesetz beschlossen, dass den Vorgaben des Verfassungsgerichtsurteils gerecht werden soll. Der Bundesrat muss dem Gesetz am 08.07.2016 zustimmen. Dem Vernehmen nach stößt das Gesetz insbesondere bei den grün-regierten Ländern allerdings auf deutliche Ablehnung.

Wann muss das Finanzamt das Bedürfnis für eine Steuerbefreiung prüfen?

Einer der Kritikpunkte des Verfassungsgerichts war der Umstand, dass nach dem derzeit geltenden Recht eine Steuerbefreiung auch bei der Vererbung großer betrieblicher Vermögen gewährt wird, ohne überhaupt zu prüfen, ob für eine Steuerbefreiung im Einzelfall ein Bedürfnis vorliegt.

Kleinere und mittlere Betriebe sollten, so das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung, auch zukünftig ohne konkrete Bedürfnisprüfung steuerfrei vererbt werden können.

Für große Unternehmen sei aber jedenfalls immer festzustellen, ob überhaupt ein Bedürfnis für die Steuerbefreiung vorliegt.

Es sei dabei, so das Verfassungsgericht im Jahr 2014, Aufgabe des Gesetzgebers, „präzise und handhabbare Kriterien" für die Bestimmung der Grenze zwischen „kleinen und mittleren“ Unternehmen und „großen“ Unternehmen zu definieren.

Was steht im neuen Gesetz?

Im neuen Gesetz haben sich Union und SPD nunmehr nach zähem Ringen und unter dem Eindruck massiver Einflussnahme interessierter Lobby-Gruppen auf eine relevante Grenze für Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro geeinigt.

Ab diesem Wert muss geprüft werden, ob die Zahlung einer Erbschaftsteuer den Erben des Unternehmens überfordert. Dabei muss der Erbe im Zusammenhang mit dieser Bedürfnisprüfung grundsätzlich auch sein Privatvermögen offen legen. Bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Erben kann die Steuer gestundet werden.

Nachweis des Erhaltes von Arbeitsplätzen

Wesentliches Erfordernis und gesetzgeberische Begründung für die Erbschaftsteuerverschonung war und ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Diese Intention wurde vom Verfassungsgericht grundsätzlich auch gebilligt.

Nach derzeit geltendem Recht ist im Falle der Erbschaft der Erhalt von Arbeitsplätzen gegenüber der Finanzverwaltung durch den Nachweis der Zahlung einer unveränderten Lohnsumme nach Übergang des Betriebs nachzuweisen.

Von diesem Nachweis sind aktuell aber Betriebe befreit, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. Damit seien die Lohnsummenregelung und der Nachweis des Erhalts von Arbeitsplätzen nur noch für wenige Betriebe überhaupt anwendbar, so das Verfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2014.

In diesem Punkt forderte das Verfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Korrektur, wonach nur noch Betriebe mit „einigen wenigen Beschäftigten“ von der Nachweispflicht ausgenommen werden dürfen.

Was steht im neuen Gesetz?

Zukünftig sollen nur noch Betriebe von bis zu 5 Mitarbeitern von der Nachweispflicht befreit bleiben, auch nach dem Erbgang die Arbeitsplätze erhalten zu haben.

Welches Vermögen soll von der Erbschaftsteuer verschont bleiben?

Ein weiterer Kritikpunkt des Verfassungsgerichts war der Umstand, dass nach geltendem Recht ein Unternehmen selbst dann steuerfrei vererbt werden kann, wenn dieses aus zu 50 % aus unproduktivem, so genanntem Verwaltungsvermögen besteht.

Diese Quote war dem Verfassungsgericht zu hoch und sollte laut dem dictum der Verfassungsrichter vom Gesetzgeber zurückgefahren werden.

Was steht im neuen Gesetz?

Es verbleibt hier dem Grunde nach dabei, dass im Rahmen der Bemessung der Erbschaftsteuer und der Gewährung von Steuerverschonung zwischen begünstigungsfähigem Betriebsvermögen auf der einen Seite und nicht begünstigungsfähigem Verwaltungsvermögen auf der anderen Seite unterschieden wird.

Die starre Quote von 50% begünstigungsfähigem Verwaltungsvermögen ist allerdings verschwunden.

Unproduktives Verwaltungsvermögen, also solche Teile des Betriebsvermögens, die regelmäßig weder der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen noch sonst wie zur Schaffung volkswirtschaftlicher Leistungen beitragen, sollen zukünftig nur noch in dem Umfang pauschal steuerfrei sein, soweit sie 10 Prozent des Nettowerts des begünstigten Betriebsvermögens nicht übersteigen.

Finanzmittel (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen) sollen zukünftig zu 15% zum steuerbegünstigten Vermögen gezählt werden können.

Die neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer sollen nicht rückwirkend, sondern am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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