Kann der Erblasser anordnen, dass jemand anders als der Begünstigte die Erbschaftsteuer bezahlen muss?
Jeder Erbe, jeder Vermächtnisnehmer und auch jeder Pflichtteilsberechtigte unterliegt mit dem, was er im Erbfall erhält, der Erbschaftsteuer.
Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb die jeweils geltenden Freibeträge, dann schlägt die Erbschaftsteuer mit einem Erbschaftsteuersatz von bis zu 50% zu.
Erblasser, die sich mit der Regelung ihrer Vermögensnachfolge beschäftigen, wollen ihren Erben oder einem Vermächtnisnehmer diese offensichtliche Schmälerung des mit der Erbschaft verbundenen Erwerbes manchmal ersparen. Dasjenige, was beim Erben oder beim Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls ankommt, soll, so der Wunsch der Erblassers, nicht durch die Erbschaftsteuer belastet werden.
Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer soll seine Erbschaft bzw. das Vermächtnis „netto“ erhalten.
Regelung im Testament erforderlich
Eine solche Regelung ist möglich und auch rechtlich zulässig. Sie setzt allerdings voraus, dass der Erblasser in seinem Testament entsprechende Anordnungen trifft. So steht es dem Erblasser frei, in seinem letzten Willen beispielsweise zu bestimmen, dass nicht der Miterbe A die Erbschaftsteuer für seinen Erwerb entrichten soll, sondern dass dies der Miterbe B übernehmen soll.
Technisch lässt sich so eine Regelung beispielsweise durch die Anordnung eines Vermächtnisses umsetzen. Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Erbe A ein Vermächtnis. Gegenstand des Vermächtnisses ist die auf den Erbteil des Erben A entfallende Erbschaftsteuer. Mit dem Vermächtnis wird der Miterbe B belastet.
Die Freistellung von der Erbschaftsteuer setzt natürlich voraus, dass der Erblasser bestimmt, wer für den ursprünglichen Steuerschuldner die Erbschaftsteuer übernehmen soll. Der Erblasser kann also nicht zu Lasten des Fiskus in seinem Testament über die anfallende Erbschaftsteuer verfügen. Eine Anordnung im Testament, wonach der Erblasser seinem Erben die Erbschaftsteuer „erlässt“ oder den Erben von seiner Steuerpflicht „befreit“, ist zwar gut gemeint, aber rechtlich unwirksam.
Anordnung wirkt nur im Innenverhältnis
Der Erblasser, der einem Miterben oder Vermächtnisnehmer also etwas Gutes tun und ihn wirtschaftlich von der Erbschaftsteuerlast befreien will, muss demnach immer einen Dritten benennen, der alternativ für die Steuer gerade stehen soll.
Eine entsprechende Anordnung im Testament des Erblassers bewirkt auch nie, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer gegenüber dem Finanzamt seinen Status als Steuerschuldner verliert. Unmittelbarer Ansprechpartner für die Finanzbehörden ist und bleibt der Erbe oder Vermächtnisnehmer, der eine Zuwendung erhalten hat.
Hat der Erblasser in seinem Testament die Übernahme der Erbschaftsteuer einem anderen als dem konkreten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt, dann wirkt eine solche Abrede immer nur im Innenverhältnis zwischen dem originär Steuerpflichtigen und dem vom Erblasser benannten Übernehmer der Steuerlast.
Der vom Erblasser begünstigte Erbe kann also von dem mit der Erbschaftsteuer belasteten Dritten die Erstattung des Erbschaftsteuerbetrages verlangen. Der begünstigte Erbe wird aber nicht von seiner Pflicht befreit, gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und auch die Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Der steuerpflichtige Erwerb erhöht sich
Wenn der Erblasser einem Dritten aufgibt, für die Erbschaftsteuer seines Erben oder eines Vermächtnisnehmers einzustehen, dann muss er weiter berücksichtigen, dass sich der Wert des steuerpflichtigen Erwerbes des Erben oder Vermächtnisnehmers erhöht.
Nach § 10 Abs. 2 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) gilt nämlich in diesem Fall als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich aus der Addition des Erbes bzw. Vermächtnisses mit der auf das Erbe bzw. Vermächtnis entfallenden Steuer ergibt.
Entschließt sich der Erblasser also dazu, den Erben von der Erbschaftsteuer zu entlasten, dann erhält der Erbe nicht nur seinen Erbteil, sondern eben auch den Vorteil, den er durch die Entlastung von der Erbschaftsteuer erhält. In entsprechender Höhe kann der Erbe von dem mit der Zahlungspflicht belasteten Dritten einen Erstattungsbetrag fordern.
Pflichtteilsberechtigter kann nicht mit Zahlungspflicht für Erbschaftsteuer belastet werden
Kein gangbarer Weg ist es für den Erblasser, einen Pflichtteilsberechtigten mit der Zahlungspflicht fremder Erbschaftsteuer zu belasten. Der Erblasser kann also in seinem Testament nicht anordnen, dass nicht der Erbe, sondern an dessen Stelle der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaftsteuer entrichten soll.
Eine solche Anordnung wäre unwirksam, da der Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB einen Anspruch auf seinen ungeschmälerten Pflichtteil hat. Diesen Anspruch kann der Erblasser nicht mit Zahlungsauflagen zugunsten anderer am Erbfall Beteiligter unterlaufen.
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