Was ändert sich im Jahr 2025 bei der Erbschaftsteuer?
- Nach der Bundestagswahl 2025 sind Änderungen bei der Erbschaftsteuer wahrscheinlich
- Die Grünen wollen einen gänzlich neuen Lebensfreibetrag einführen
- Die Union will Immobilien bei der Erbschaftsteuer großzügig verschonen
Man kann damit rechnen, dass es im Jahr 2025 größere Änderungen bei der Erbschaftsteuer geben wird.
Dies liegt allerdings weniger daran, dass in den Schubladen des Bundesjustizministeriums bereits fertige Entwürfe für ein neues Erbschaftsteuergesetz liegen würden.
Schwung in die Diskussion rund um ein neues Erbschaftsteuergesetz könnten allerdings die anstehenden Bundestagswahlen im Februar 2025 bringen.
Zumindest einigen Parteien ist nämlich nicht entgangen, dass die Bürger Reformen bei der Erbschaftsteuer wünschen.
Was planen die Grünen?
So schlagen die Grünen beispielsweise vor, dass jedem Bürger für sein ganzes Leben ein einheitlicher so genannter Lebensfreibetrag zustehen soll. Über die genaue Höhe dieses Lebensfreibetrages schweigen sich die Grünen aber noch aus.
Durch einen solchen Lebensfreibetrag soll die Besteuerung nach den Plänen der Grünen zukünftig in aller Regel nur noch die höchsten Erbschaften betreffen.
Wichtig ist den Grünen aber, dass selbst genutzter Wohnraum auch zukünftig von der Besteuerung verschont bleibt.
Das schlägt die Union vor!
Dieser Aspekt ist auch den Unionsparteien wichtig.
Die Union hält das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht für „zu kompliziert, zu bürokratisch und zu anfällig für missbräuchliche Steuergestaltung“.
Wichtig wäre der Union dass Immobilien innerhalb einer Familie auch dann steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können, wenn die Erben die Immobilie nicht selbst nutzen, sondern die Immobilie lediglich vermieten.
Weiter schlägt die Union einen einheitlichen und im Vergleich zu heutigen Sätzen niedrigeren Erbschaftsteuersatz von zehn Prozent vor, der nach den Freibeträgen auf den gesamten Nachlass gelten soll.
Je nach Ausgang der Bundestagswahl 2025 ist also durchaus mit nicht unerheblichen Änderungen bei der Erbschaftsteuer zu rechnen.
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