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Vater finanziert das Familienheim alleine – Zinszahlungen können für die Kinder einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16

  • Ehepaar nimmt gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung des Familienheims auf
  • Zins und Tilgung werden in der Folge alleine vom Ehemann geleistet
  • Nach dem Tod des Vaters fordern die Kinder eine Ergänzung ihres Pflichtteils

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über einen durchaus praxisrelevanten Fall zu entscheiden.

Zu klären war, ob enterbte Kinder gegen den überlebenden Ehepartner dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn das Familienheim alleine vom Erblasser und Vater finanziert worden war, die überlebende Ehefrau aber hälftige Eigentümerin der Immobilie war.

Kläger waren in der Angelegenheit die beiden Söhne des Erblassers aus erster Ehe.

Die beiden Söhne waren in einem gemeinschaftlichen Testament des Vaters und seiner ersten Ehefrau vom 06.08.2008 von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Nach dem Tod ihres Vaters nahmen die beiden Söhne ihre Stiefmutter auf die Zahlung von Pflichtteil in Anspruch.

Vor dem BGH wurde zwischen den Parteien nur noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB gestritten.

Liegt in der Finanzierung des Familienheims eine Schenkung des Erblassers?

Hintergrund dieser von den Söhnen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche der beiden Söhne waren die Umstände rund um die Finanzierung des Familieheims.

Dem Erblasser war von seinem Vater ein Grundstück überlassen worden. Auf diesem Grundstück errichtete der Erblasser gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein Haus. Um dieses Bauvorhaben zu finanzieren, nahmen der Erblasser und seine zweite Ehefrau im Jahr 1996 gemeinsam ein Bankdarlehen über einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro auf.

Im Februar 1997 übertrug der Erblasser seiner zweiten Ehefrau einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Als Rechtsgrund für die Übertragung gaben die beiden in dem Notarvertrag an, dass es sich um eine „ehebedingte Zuwendung“ vom späteren Erblasser an seine Ehefrau handeln würde.

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Dezember 2009, valutierte das Darlehen noch in Höhe von 108.122,30 Euro. In der Zeit von Darlehensaufnahme bis zu seinem Tod hatte der Erblasser von seinem Konto auf das Darlehen Tilgungsleistungen in einer Gesamthöhe von 19.699,70 Euro und Zinszahlungen in Höhe von 112.666,12 Euro erbracht. 

Söhne des Erblassers fordern eine Pflichtteilsergänzung

Nach dem Erbfall sahen die beiden Söhne nunmehr in der Übertragung des hälftigen Grundstücks als auch in der Leistung der Hälfte der Darlehensraten Schenkungen des Erblassers an seine zweite Ehefrau. Aus beiden Sachverhalten leiteten die beiden Söhne Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB ab.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage der beiden Brüder gegen ihre Stiefmutter zum großen Teil statt.
Lediglich die vom Erblasser erbrachten Finanzierungsleistungen sollten nach Meinung des OLG keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Dies wollten die beiden Söhne des Erblassers nicht akzeptieren und legten gegen die Entscheidung des OLG Revision zum BGH ein.

BGH hebt das Urteil des OLG auf

Der BGH konnte der Argumentation der beiden Söhne des Erblassers durchaus etwas abgewinnen und hob das Urteil des OLG zum Teil auf.

Der BGH wies dabei in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch die vom Erblasser mit einem Betrag in Höhe von 112.666,12 Euro erbrachten Zinszahlungen durchaus geeignet sein können, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten der enterbten Kinder auszulösen.

Nachdem der Erblasser mit den Zinszahlungen auf das gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen auch Verbindlichkeiten der Ehefrau getilgt habe, käme vorliegend, so der BGH, eine – pflichtteilsergänzungspflichtige – Schenkung des Erblassers an seine Ehefrau in Frage.

Die Finanzierungskosten seien auch nicht, wie es das OLG noch angenommen hatte, wertmäßig in das Grundstück eingeflossen.

Finanzierungsleistungen eines Ehepartners können eine Schenkung darstellen

Vielmehr führten die Leistungen des Erblassers zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Ehefrau und seien daher potentiell geeignet, den Tatbestand einer Schenkung zu erfüllen.

Entscheidend sei, so der BGH, was die Eheleute in Bezug auf die Zinszahlungen vereinbart hatten. Weiter müsse geprüft werden, ob es sich bei den vom Erblasser vorgenommenen Zinszahlungen um eine unentgeltliche Leistung des Erblassers an seine Ehefrau handele. Gegen eine Unentgeltlichkeit spreche beispielsweise das Bestreben der Eheleute, eine angemessene Alterssicherung zugunsten des empfangenden Ehepartners sicher zu stellen.

Auch sei relevant, ob der Leistung des Ehemannes gegebenenfalls eine Gegenleistung der Ehefrau gegenüber stehe oder ob die Leistung des Ehemannes gegebenenfalls unterhaltsrechtlich geschuldet war.

Zu all diesen Überlegungen fand der BGH keine ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsurteil des OLG.

Die Angelegenheit wurde vor diesem Hintergrund an das OLG zurück verwiesen.

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