Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie erfahre ich, wie hoch mein Pflichtteil ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Pflichtteilsquote ermitteln
  • Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zum Nachlass erteilen
  • Der Pflichtteilsberechtigte sollte zeitnah einen Anwalt hinzuziehen

Ein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unter zwei Bedingungen.

Zum einen muss ein Erbfall eingetreten sein. Es muss also jemand verstorben sein.

Zum anderen muss der Verstorbene, auch Erblasser genannt, einen nahen Familienangehörigen in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen haben.

Wem steht ein Anspruch auf den Pflichtteil zu?

Wurden Abkömmlinge (ein Kind, Enkelkind), der Ehepartner oder die Eltern des Erblassers durch ein Testament enterbt, dann steht immer ein Pflichtteilsanspruch der enterbten Person im Raum.

Der Pflichtteil kann je nach Wert des Vermögens der verstorbenen Person eine beträchtliche Höhe erreichen.

Je höher der Nachlasswert im Einzelfall ist, desto höher ist auch der Pflichtteil.

Das Problem für den Pflichtteilsberechtigten ist, dass er seinen Pflichtteil bei dem oder den Erben beziffert geltend machen muss.

Die Pflichtteilsquote kann der Pflichtteilsberechtigte selber ermitteln

Um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte zum einen seine so genannte Pflichtteilsquote ermitteln und zum anderen den Wert des gesamten Nachlasses in Erfahrung bringen.

Die Pflichtteilsquote ergibt sich aus § 2303 Abs.1 Satz 2 BGB:

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wäre der Betroffene also beispielsweise nach dem gesetzlichen Erbrecht im konkreten Fall Erbe zu ½ geworden, dann beträgt die Pflichtteilsquote ¼.

In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe von ¼ des gesamten Nachlasswertes.

Die Ermittlung der konkreten Pflichtteilsquote ist reine Mathematik und kann vom Pflichtteilsberechtigten im Regelfall alleine vorgenommen werden.

Woraus besteht der Nachlass? Welchen Wert hat der Nachlass?

Wesentlich komplizierter ist für den Pflichtteilsberechtigten hingegen die Ermittlung der Zusammensetzung und des Wertes des gesamten Nachlasses.

Sicher kann der Pflichtteilsberechtigte hier mit dem Wissen arbeiten, das er über das Vermögen des Verstorbenen selber hat.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte demnach belastbare Erkenntnisse über den Kontostand des Verstorbenen, die Immobilien, den Aktienbestand, die Kunstsammlung und den Schmuck des Verstorbenen hat, dann ist dies schon einmal eine vernünftige Grundlage, um sich der Höhe des Pflichtteils anzunähern.

Oft liegen dem Pflichtteilsberechtigten solche Informationen aber gerade nicht vor.

Um dieses Informationsdefizit auszugleichen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Der Erbe muss umfassend Auskunft erteilen!

Der Erbe muss offen legen, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass befanden und welchen Wert diese Gegenstände haben.

Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe sogar Gutachten über den Wert einzelner Nachlassgegenstände vorzulegen.

Erst wenn dem Pflichtteilsberechtigten diese Informationen zu Zusammensetzung und Wert des Nachlasses vorliegen, kann er ermitteln, wie hoch sein Pflichtteil ist.

Nachdem es in der Praxis gerade im Zusammenhang mit der Feststellung von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses regelmäßig zu durchaus heftigen Auseinandersetzungen zwischen Pflichtteilsberechtigtem und dem Erben kommt, ist es mehr als empfehlenswert, dass sich der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach dem Erbfall einen Rechtsanwalt an seine Seite holt, um seinen Anspruch durchzusetzen.

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