Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann verjährt der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsergänzung steht im Raum, wenn der Erblasser Vermögen verschenkt hat
  • Dreijährige Verjährungsfrist für die Pflichtteilsergänzung setzt Kenntnis von der Schenkung voraus
  • Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung können unterschiedlich verjähren

Der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung sind zwei vollkommen verschiedene Paar Schuhe.

Der Pflichtteilsanspruch resultiert aus § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und besteht, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen einen nahen Angehörigen oder seinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Mit dem Pflichtteilsanspruch will das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass auch für den Fall der Enterbung zukommen lassen.

Der Unterschied zwischen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB unterscheidet sich vom originären Pflichtteilsanspruch deutlich.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils greift immer dann ein, wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod durch eine Schenkung geschmälert hat. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung nach einem in § 2325 Abs. 3 BGB festgelegten Muster dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

Der Pflichtteil errechnet sich dann auf Grundlage des dergestalt fiktiv aufgebesserten Nachlasswertes. Es kommt für die Berechnung des Pflichtteils also nicht nur darauf an, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind (originärer Pflichtteilsanspruch), sondern auch auf die Vermögenswerte, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre verschenkt hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Pflichtteilsergänzungsanspruch soll Aushöhlung des Pflichtteils verhindern

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen vor seinem Ableben durch Schenkungen reduziert oder auf Null herunterfährt, um auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch ins Leere laufen zu lassen.

Wichtig für den Pflichtteilsberechtigten zu wissen ist, dass der Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB und der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen können.

Es kann also durchaus passieren, dass die Verjährungsfrist für den Pflichtteil bereits abgelaufen ist, während die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch noch läuft und der Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch noch erfolgreich mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.

Nach § 199 BGB beginnt diese Dreijahresfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Tod des Erblassers bzw. von dessen Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz erfahren und Kenntnis davon bekommen hat, dass der Erblasser ihn durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

In aller Regel ist das auslösende Moment beim Pflichtteilsanspruch die Testamentseröffnung. Hier erfährt der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung und, soweit er dies nicht ohnehin schon weiß, von dem Ableben des Erblassers. Am 31.12. des Jahres, in dem die Testamentseröffnung vorgenommen wurde, startet regelmäßig die dreijährige Verjährung des Pflichtteilanspruchs.

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.

Der entscheidende Unterschied zur ebenfalls dreijährigen Verjährungsfrist für den originären Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB resultiert aber aus dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte bei seinem Ergänzungsanspruch nicht nur positive Kenntnis von dem Testament oder Erbvertrag haben muss, mit dem er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, sondern zusätzlich muss sich die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten auf die Schenkung beziehen, mit der der Erblasser sein Vermögen geschmälert hat.

Hat der Pflichtteilsberechtigte von einer ergänzungswürdigen Schenkung erst später erfahren, beginnt die Verjährungsfrist für den Ergänzungsanspruch entsprechend später zu laufen. Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die „Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs … erst mit der Kenntnis von der (den Pflichtteilsberechtigten) beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden“ (BGH, Urteil vom 09.03.1988, IVa ZR 272/86).

Unterschiedliche Verjährung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Der Anspruch auf den Pflichtteil und der Anspruch auf die Pflichtteilsergänzung können also zu vollkommen unterschiedlichen Zeitpunkten der Verjährung unterliegen, je nachdem, wann die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB vorliegen.

Daraus folgt aber auch gleichzeitig, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch selber hinsichtlich verschiedener Schenkungen auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Verjährung unterliegen kann.

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