Pflichtteil: Stufenklage hemmt die Verjährung auch in Bezug auf den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis
BGH – Urteil vom 31.10.2018 – IV ZR 313/17
- Pflichtteilsberechtigte klagt zunächst privates Bestandsverzeichnis ein
- Jahre später wird der Klageantrag auf ein notarielles Nachlassverzeichnis umgestellt
- Einwand der Verjährung durch den Erben überzeugt die Gerichte nicht
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis selbständig verjähren kann, auch wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche noch vor Ablauf der Verjährung klageweise geltend gemacht hat.
In der Angelegenheit war die Erblasserin im Dezember 2011 verstorben.
Eine Pflichtteilsberechtigte erhob gegen die Erben im Dezember 2014 und damit noch vor Ablauf der Verjährung eine so genannte Stufenklage. Mit dieser Klage machte die Pflichtteilsberechtigte gegen die beklagten Erben auf erster Stufe ihren Anspruch auf Vorlage eines von den Beklagten unterschriebenen Bestandsverzeichnisses geltend.
Klageänderung auf ein notarielles Nachlassverzeichnis
Im Juli 2016 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist änderte die Pflichtteilsberechtigte vor Gericht ihren Klageantrag dahingehend ab, dass sie nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehre.
Die beklagten Erben erhoben gegen diesen neuen Klageantrag den Einwand der Verjährung. Sie argumentierten, dass der Antrag der Klägerin auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erst weit nach Ablauf der primären Verjährungsfrist im Dezember 2014 gestellt worden sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hielten den Verjährungseinwand der beklagten Erben nicht für gerechtfertigt und verurteilten die Erben dazu, der Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Erben legen Revision zum BGH ein
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts legten die Erben Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof hielt die Entscheidungen der Instanzgerichte aber für zutreffend und wies die Revision als unbegründet ab.
Seiner Entscheidung stellte der BGH folgenden Leitsatz voran:
Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der BGH verwies in seiner Entscheidung zwar darauf, dass die Verjährung eines Anspruchs „nur in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist“.
BGH bestätigt Hemmung der Verjährung
Der BGH entschied aber, dass im zu entscheidenden Fall die Verjährung des Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch den Antrag auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses rechtzeitig gehemmt worden sei.
Entscheidend sei, dass den Erben durch die von der Pflichtteilsberechtigten erhobenen Stufenklage klargemacht wurde, dass sie auch nach dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden würde.
Mit Erhebung der Stufenklage durch die Pflichtteilsberechtigte konnten die Erben erkennen, so der BGH, „worum es geht“.
Die von der Pflichtteilsberechtigten gegen die beklagten Erben erhobenen Auskunftsansprüche der Klägerin würden, so der BGH weiter, dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt entspringen und dem gleichen Endziel dienen.
Der Verjährungseinwand der Erben war mithin unbegründet und die Erben hatten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
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