Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteilsberechtigter kann neben einem notariellen Nachlassverzeichnis kein privates Nachlassverzeichnis mehr fordern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 67/21

  • Erbe erkennt vor Gericht den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis an
  • Pflichtteilsberechtigter beansprucht daneben auch ein privates vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis
  • Gerichte verneinen ein Rechtsschutzbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Celle hatte das Verhältnis von einem notariellen zu einem privaten Nachlassverzeichnis zu klären.

In der Angelegenheit sah sich ein Pflichtteilsberechtigter veranlasst, seine Rechte gegen den Erben mit gerichtlicher Hilfe geltend zu machen.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben vor Gericht im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch genommen.

Erbe soll zunächst ein privates Nachlassverzeichnis liefern

Die Klage zielte zunächst auf Vorlage eines vom Erben persönlich erstellten privaten Nachlassverzeichnisses ab.

Nach einigem Hin und Her stellte der klagende Pflichtteilsberechtigte seinen Antrag um und verlangte jetzt vom Erben, dass dieser ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis übergeben möge.

Diesen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erkannte der Erbe in der Folge an.

Gericht erlässt Anerkenntnisurteil

Das Landgericht erließ gegen den Erben ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

In der Folge bestand der Pflichtteilsberechtigte aber darauf, dass das Gericht den Erben zusätzlich zur Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses verurteilen möge.

Das Landgericht wies diesen Antrag aber mit der Begründung zurück, dass dem Pflichtteilsberechtigten für seine Klage auf ein privates Nachlassverzeichnis ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nachdem der Erbe ja schon zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden war.

Pflichtteilsberechtigter legt Berufung ein

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der betroffene Pflichtteilsberechtigte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Rechtsauffassung des Landgerichts an und wies die Berufung als unbegründet ab.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Erbe im Zuge der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sei, auf die Fragen des Notars vollständige und wahrheitsgemäße Antworten zu geben.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis reicht aus

Soweit das notarielle Nachlassverzeichnis lückenhaft oder unvollständig sei, könne der Pflichtteilsberechtigte diese Lücken im Rahmen der Zwangsvollstreckung schließen lassen.

Es sei kein Grund erkennbar, warum der Pflichtteilsberechtigte neben dem schon vorhandenen Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch noch ein Urteil für ein vom Erben erstelltes privates Nachlassverzeichnis benötigen würde.

Insbesondere komme einem privaten Nachlassverzeichnis im Verhältnis zu einem notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Gewähr für dessen Richtigkeit zu.

Im Ergebnis musste der Pflichtteilsberechtigte damit seine Rechte alleine mithilfe des notariellen Nachlassverzeichnisses verfolgen.  

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die fünf Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Auskunftsanspruchs gegen den Erben
Der Erbe kann sich gegen die Forderung des Pflichtteilsberechtigten, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, kaum wehren
Welche Pflichten hat der Notar beim notariellen Nachlassverzeichnis?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht