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Pflichtteilsberechtigter kann neben einem notariellen Nachlassverzeichnis kein privates Nachlassverzeichnis mehr fordern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 67/21

  • Erbe erkennt vor Gericht den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis an
  • Pflichtteilsberechtigter beansprucht daneben auch ein privates vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis
  • Gerichte verneinen ein Rechtsschutzbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Celle hatte das Verhältnis von einem notariellen zu einem privaten Nachlassverzeichnis zu klären.

In der Angelegenheit sah sich ein Pflichtteilsberechtigter veranlasst, seine Rechte gegen den Erben mit gerichtlicher Hilfe geltend zu machen.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben vor Gericht im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch genommen.

Erbe soll zunächst ein privates Nachlassverzeichnis liefern

Die Klage zielte zunächst auf Vorlage eines vom Erben persönlich erstellten privaten Nachlassverzeichnisses ab.

Nach einigem Hin und Her stellte der klagende Pflichtteilsberechtigte seinen Antrag um und verlangte jetzt vom Erben, dass dieser ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis übergeben möge.

Diesen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erkannte der Erbe in der Folge an.

Gericht erlässt Anerkenntnisurteil

Das Landgericht erließ gegen den Erben ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

In der Folge bestand der Pflichtteilsberechtigte aber darauf, dass das Gericht den Erben zusätzlich zur Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses verurteilen möge.

Das Landgericht wies diesen Antrag aber mit der Begründung zurück, dass dem Pflichtteilsberechtigten für seine Klage auf ein privates Nachlassverzeichnis ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nachdem der Erbe ja schon zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden war.

Pflichtteilsberechtigter legt Berufung ein

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der betroffene Pflichtteilsberechtigte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Rechtsauffassung des Landgerichts an und wies die Berufung als unbegründet ab.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Erbe im Zuge der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sei, auf die Fragen des Notars vollständige und wahrheitsgemäße Antworten zu geben.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis reicht aus

Soweit das notarielle Nachlassverzeichnis lückenhaft oder unvollständig sei, könne der Pflichtteilsberechtigte diese Lücken im Rahmen der Zwangsvollstreckung schließen lassen.

Es sei kein Grund erkennbar, warum der Pflichtteilsberechtigte neben dem schon vorhandenen Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch noch ein Urteil für ein vom Erben erstelltes privates Nachlassverzeichnis benötigen würde.

Insbesondere komme einem privaten Nachlassverzeichnis im Verhältnis zu einem notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Gewähr für dessen Richtigkeit zu.

Im Ergebnis musste der Pflichtteilsberechtigte damit seine Rechte alleine mithilfe des notariellen Nachlassverzeichnisses verfolgen.  

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