Nach Pflichtteilsverzicht die Enterbung nicht vergessen!
- Verzicht auf den Pflichtteil als Gestaltungsmittel für die Erbfolgeregelung nutzen
- Pflichtteilsverzicht lässt gesetzliches Erbrecht nicht erlöschen
- Testament und Pflichtteilsverzicht müssen aufeinander abgestimmt werden
Vorausschauende Erblasser beschäftigen sich nicht nur intensiv mit der Frage, welche Personen ihre Erben werden sollen.
Vielmehr berücksichtigen sie im Rahmen ihrer Erbfolgeregelung auch immer das gesetzliche Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewährt Abkömmlingen, dem Ehepartner und unter Umständen auch den Eltern des Erblassers selbst für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.
Berliner Testament löst Pflichtteilsanspruch der Kinder aus
Pflichtteilsansprüche entstehen beispielsweise bereits dann automatisch, wenn sich Vater und Mutter in ihrem Testament wechselseitig für den Todesfall als alleinige Erben einsetzen.
Selbst wenn die gemeinsamen Kinder in demselben Testament als Schlusserben eingesetzt werden und das gesamte Familienvermögen nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners erhalten sollen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind und damit auch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen können.
Pflichtteilsansprüche erschweren die Nachlassabwicklung
Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den Erben. Er besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Haben sich die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eltern gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, dann kann das einzige Kind im ersten Erbfall ein Viertel des Vermögenswertes des Erblassers von dem überlebenden Ehepartner und Alleinerben fordern.
Pflichtteilsansprüche erschweren in der Praxis die Abwicklung einer Erbschaft enorm. Der Pflichtteilsberechtigte muss zunächst vom Erben Informationen über den Bestand und den Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses einfordern. Erst auf Grundlage dieser Informationen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage, seinen Anspruch in bezifferter Höhe geltend zu machen.
Der Erbe hat naturgemäß kein besonderes Interesse daran, einem Pflichtteilsberechtigten mehr Geld zur Verfügung zu stellen, als unbedingt notwendig. Auseinandersetzungen zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem können sich vor dem Hintergrund einer solch konträren Ausgangslage für alle Beteiligten zu einer Belastungsprobe auswachsen.
Pflichtteilsansprüche vermeiden – Pflichtteilsverzicht vereinbaren
Der Erblasser, der seinem Erben eine zeit- und geldintensive Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten ersparen will, kann vorbauen. Er kann sich mit dem Pflichtteilsberechtigten in Verbindung setzen, diesen von seinen Plänen in Kenntnis setzen und dem Pflichtteilsberechtigten anbieten, dass dieser gegen Zahlung einer Abfindung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.
Ein solcher Pflichtteilsverzicht ist im Gesetz in § 2346 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen und in aller Regel wird sich ein Pflichtteilsberechtigter auf dieses Geschäft auch einlassen, wenn die ihm angebotene Abfindung lukrativ genug ist.
Um einen Pflichtteilsverzicht wirksam abzuschließen, muss der Verzichtsvertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem zwingend von einem Notar zu beurkunden.
Ist der Pflichtteilsverzicht auf diesem Weg zustande gekommen, kann der Erblasser seine Erbfolge nach Gutdünken regeln, ohne auf Pflichtteilsrechte des Verzichtenden Rücksicht nehmen zu müssen.
Enterbung des Verzichtenden nicht vergessen!
Zuweilen kommt es vor, dass Erblasser, die sich zu Lebzeiten mit einem Pflichtteilsberechtigten auf eine Abfindungszahlung für einen Pflichtteilsverzicht geeinigt haben, nachfolgend einen entscheidenden Schritt vergessen.
Ein Pflichtteilsverzicht beseitigt nämlich nicht das gesetzliche Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten. Versäumt es der Erblasser also in dem Glauben, mit dem notariellen Pflichtteilsverzicht alles Notwendige veranlasst zu haben, den Pflichtteilsberechtigten in einem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann erhält der auf den Pflichtteil verzichtende Erbe selbstverständlich nach Eintritt des Erbfalls seinen gesetzlichen Erbteil.
Diesen Anspruch kann der Betroffene unabhängig von dem Unstand einfordern, dass er für den Pflichtteilsverzicht bereits eine Abfindung vom Erblasser kassiert hat.
Vergisst der Erblasser also eine entsprechende testamentarische Anordnung, dann wird der Verzichtende am Nachlass des Erblassers doppelt beteiligt. Einmal im Wege der Abfindung für den Pflichtteilsverzicht und einmal als gesetzlicher Erbe.
Ein notarieller Pflichtteilsverzicht, der nicht von einem Testament des Erblassers flankiert wird, macht vor diesem Hintergrund nur in den wenigsten Fällen Sinn.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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