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Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts durch einen 19jährigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Düsseldorf – Urteil vom 29.01.2014 – 7 O 132/13

  • 19jähriger bekommt von seinem Vater 50.000 Euro und erklärt umfassenden Erbverzicht
  • Nach dem Tod des Vaters will der Sohn den Erbverzicht nicht mehr anerkennen und beziffert seinen Erbanspruch auf 5 Mio. Euro
  • Gericht weist die Klage des Sohnes gegen die Ehefrau des Erblassers ab

Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines notariellen Erbverzichts zu befinden, den ein 19jähriger gegenüber seinem Vater abgegeben hatte.

Der Erblasser war im Mai 2010 verstorben. Er hinterließ eine zweite Ehefrau und einen nicht leiblichen Sohn, den der Erblasser aber adoptiert hatte.

Der sehr vermögende Erblasser hatte im Mai 2004 gemeinsam mit seinem Adoptivsohn einen Notar aufgesucht und dort einen Vertrag beurkunden lassen, wonach der Adoptivsohn auf seinen Erbteil verzichtet.

Im Gegenzug sah der Vertrag vor, dass der Sohn eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro erhalten sollte. Der Erbverzicht sollte aber nur wirksam sein, wenn der Adoptivsohn die Abfindungszahlung tatsächlich erhält.

Erblasser errichtet Testament und setzt seine Ehefrau ein

Im März 2010 errichtete der Erblasser sein Testament. Dort bestimmte er seine zweite Ehefrau zu seiner Alleinerbin. Zu Gunsten seines Adoptivsohns setzte er ein Vermächtnis über eine Immobilie mit einem Wert in Höhe von 1,85 Mio. Euro aus.

Dieses Vermächtnis war dem Sohn aber offenbar nicht genug. Er entschloss sich vielmehr dazu, den von ihm im Jahr 2004 unterzeichneten Erbverzichtvertrag anzufechten.

Er ging nämlich davon aus, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von rund 5 Mio. Euro zustehen würde, wenn er den notariellen Erbverzichtsvertrag zu Fall bringen würde.

Er erhob dem folgend gegen die Alleinerbin Klage mit dem Ziel, seinen Anspruch auf den Pflichtteil mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Sohn behauptet, zum Zeitpunkt des Abschluss des Erbverzichtes stark alkoholisiert gewesen zu sein

An den Erbverzichtsvertrag wollte er nicht mehr gebunden sein. Er trug vor Gericht vielmehr vor, dass er die in dem Erbverzichtsvertrag vorgesehenen Abfindungszahlungen nie erhalten habe.

Weiter wies der Kläger darauf hin, dass er bei dem Notartermin im Jahr 2004 aufgrund exzessiven Alkoholskonsums in der Nacht vor dem Termin nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Auch habe er sich im Hinblick auf die Tragweite seiner Erklärung seinerzeit in einem Irrtum befunden. Schließlich sei, so der Kläger, der von ihm unterzeichnete Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und nichtig, was sich alleine daraus ergebe, dass sein Adoptivvater Dritten gegenüber erklärt habe, er habe seinen Sohn bei dem Vertrag „über den Tisch gezogen“.

Das Landgericht ließ sich jedoch von keinem einzigen der vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Erbverzichts vorgetragenen Argumente überzeugen und wies die Klage rundweg ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür erkennen könne, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den notariellen Erbverzichtvertrag in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe.

Der beurkundende Notar habe jedenfalls keine entsprechenden Feststellungen gemacht.

Gericht: Erbverzicht ist nicht sittenwidrig

Auch sei der Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig. Der Kläger habe die Lebensverhältnisse seines Adoptivvaters vielmehr gekannt und sei nicht über dessen Vermögensverhältnisse getäuscht worden.

Für einen 19jährigen sei der Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000 Euro auch in Anbetracht eines behaupteten Pflichtteilswertes in Höhe von 5 Mio. Euro „attraktiv und für dessen Lebensplanung sinnvoll“.

Aus diesem Grund könne auch eine Anfechtung des Verzichtsvertrages nicht durchdringen, zumal der Kläger den näheren Hintergrund des Verzichts auch vorab mit seiner Adoptivmutter besprochen habe.

Ebenso wies das Gericht den Einwand des Klägers, er habe die in dem Vertrag vereinbarte Abfindungszahlung nie erhalten, zurück. Hierzu hatte die beklagte zweite Ehefrau eine vom Kläger unterzeichnete Quittung vorgelegt, mit der der Kläger den erhalt der Zahlung bestätigt hatte.

Sohn erhält die vereinbarte Abfindung

Zwar wandte der Kläger gegen diese Quittung ein, dass diese offenbar auf Blankovollmachten beruhen müsse, die er seinem Adoptivvater zur Verfügung gestellt hatte und die offenbar von seinem Adoptivvater missbraucht worden seien.

Hierzu bemerkte das Gericht, dass derjenige, der zwar nicht die Echtheit seiner Unterschrift bestreite, sich auf den Missbrauch der Unterschrift berufe, letzteren Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts beweisen müsse. Diesen Beweis habe der Kläger aber nicht geführt.

Ergänzend gab das Gericht dem Kläger mit, dass man davon überzeugt sei, dass der Kläger die in dem Verzichtsvertrag vereinbarte Abfindungszahlung auch tatsächlich erhalten habe.

Die Klage wurde danach kostenpflichtig abgewiesen.

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