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Ehegattentestament – Ein Kind fordert den Pflichtteil – Wie wirkt sich das auf das Erbrecht und das Familienvermögen aus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft können Kinder nach dem Tod von Vater oder Mutter ihren Pflichtteil fordern
  • Ein Pflichtteil wird nicht auf das Erbrecht angerechnet
  • Die Eltern können in ihrem Testament Vorsorge treffen

In einem Testament, das Eheleute und Eltern gemeinsam errichten, ist der Umgang mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder oft der heikelste Punkt.

Oft setzen sich die Eheleute in ihrem Testament gegenseitig als Erben ein.

Verstirbt ein Ehepartner, dann soll er zunächst von seinem überlebenden Ehepartner alleine beerbt werden.

Zuerst soll der überlebende Ehepartner erben!

Der überlebende Ehepartner hält nach dem ersten Erbfall das gesamte Familienvermögen.

Mit der Entscheidung, den Ehepartner als alleinigen Erben einzusetzen, ist gleichzeitig auch eine Enterbung der Kinder des Ehepaares verbunden.

Die Kinder sollen nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners, so die Planung der Eltern, zunächst einmal nicht erben und nicht am Familienvermögen beteiligt werden.

Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollen die Kinder erben und das Familienvermögen erhalten.

Die Erbfolgeplanung der Eltern ist gut gemeint, hat aber ihre Schwächen!

In der Theorie ist diese Erbfolgeplanung der Eltern durchaus schlüssig und einleuchtend.

In der Praxis wird die Planung der Eltern immer wieder dadurch durchkreuzt, dass ein Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert.

Nachdem sich die Eltern im ersten Erbfall gegenseitig als Erben eingesetzt hatten, haben sie auch gleichzeitig entschieden, die Kinder von der Erbfolge auszuschließen und damit die Kinder im ersten Erbfall zu enterben.

Am Pflichtteil führt kein Weg vorbei!

Diese Enterbung der Kinder führt im ersten Erbfall nahezu immer zu einem Pflichtteilsrecht der Kinder.

Nach dem Tod des ersten Elternteils können die enterbten Kinder ihren Pflichtteil fordern.

Natürlich ist eine solche Pflichtteilsforderung durch ein Kind für die Eltern absolut unerwünscht und in den allermeisten Fällen auch nicht eingeplant.

Wie sich die Pflichtteilsforderung durch ein Kind auf den Nachlass und das Familienvermögen auswirkt, hängt davon ab, wie viele Kinder existieren.

Der Pflichtteil mindert das Familienvermögen!

Hatten die Eltern nur ein Kind und verlangt dieses eine Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, so bleibt dieses Kind im Normalfall nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Erbe und erhält nach dem Tod des zweiten Elternteils das (um den ausgezahlten Pflichtteil bereits geminderte) Familienvermögen.

Sind aber zwei oder mehr Kinder vorhanden, dann profitiert dasjenige Kind, das bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert, finanziell mehr als diejenigen Kinder, die ihren Pflichtteil im ersten Erbfall nicht einfordern.

Das Familienerbe, das nämlich nach dem Tod des zweiten Elternteils unter den Kindern verteilt wird, ist durch den Pflichtteil, der aus dem Familienvermögen im ersten Erbfall bereits abgeflossen ist, gemindert.

Pflichtteilsklauseln im Testament helfen bei der Erbfolgeregelung!

Dieses durch den ausgezahlten Pflichtteil geminderte Familienvermögen wird dann an die Kinder verteilt.

Eine automatische Anrechnung des bereits ausgezahlten Pflichtteils auf das Erbrecht des betroffenen Kindes findet ausdrücklich nicht statt.

Eltern, die das Problem mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder erkennen, können jedoch in ihrem Testament Vorsorge treffen und durch bestimmte Formulierungen in ihrem Testament Maßnahmen gegen die Pflichtteilsforderung durch ein Kind ergreifen.

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