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Ehefrau erhält aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes 50.000 Euro – Beeinflusst diese Zahlung den Pflichtteil der Tochter?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Saarländisches OLG – Beschluss vom 05.08.2022 – 5 W 48/22

  • Erblasser benennt seine Ehefrau und Alleinerbin in einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte
  • Nach dem Erbfall erhält die Ehefrau eine Versicherungssumme in Höhe von 50.000 Euro
  • Die Tochter des Erblassers begründet ihren Pflichtteilsanspruch mit der Lebensversicherung

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich in einem Pflichtteilsstreit mit einer Lebensversicherung zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser seine zweite Ehefrau in seinem letzten Willen als alleinige Erbin eingesetzt.

Nach dem Erbfall machte die so enterbte Tochter des Erblassers ihren Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber der Erbin geltend.

Die Pflichtteilsberechtigte erhält Informationen über den Nachlass

Die Erbin ließ daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen.

Diesem Nachlassverzeichnis war ein positives Nachlassvermögen in Höhe von 4.907,97 Euro zu entnehmen. Dem standen allerdings Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 9.048,59 Euro gegenüber.

Das Nachlassverzeichnis enthielt aber ebenfalls einen Hinweis auf eine Risiko-Lebensversicherung, deren Begünstigte die Ehefrau und Erbin des Erblassers war.

Die Lebensversicherung zahlt der Erbin 50.000 Euro aus

Aus dieser Lebensversicherung erhielt die Erbin nach dem Tod des Erblassers einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro.

Die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers vertrat nunmehr die Auffassung, dass sich diese 50.000 Euro aus der Versicherung auch auf den ihr zustehenden Pflichtteil auswirken müssten.

Die Versicherungssumme in Höhe von 50.000 Euro sei der Erbin vom Erblasser geschenkt worden und löse zu ihren Gunsten, so der Vortrag der Tochter, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aus.

Beeinflusst die Lebensversicherung den Pflichtteil?

Mindestens müssten aber die monatlichen Beiträge, die der Erblasser zu Lebzeiten an die Versicherung gezahlt habe, als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung gewertet werden.

Mit dieser Argumentation beantragte die Tochter bei dem zuständigen Landgericht Prozesskostenhilfe, um ihren Pflichtteilsanspruch mittels Klage geltend machen zu können.

Das Landgericht lehnte aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH eine Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Bemessung des Pflichtteils ab und verweigerte der Tochter insoweit die beantragte Prozesskostenhilfe.

Pflichtteilsberechtigte legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lebensversicherung des Erblassers Einfluss auf die Berechnung des Pflichtteils habe, in der Rechtsprechung abschließend geklärt sei.

Entscheidend ist alleine der Rückkaufwert der Lebensversicherung

Danach komme es weder auf die ausgezahlte Versicherungssumme noch auf die Beiträge an, die der Erblasser zu Lebzeiten aufgewendet habe.

Es komme vielmehr für die Berechnung einer Pflichtteilsergänzung alleine auf denjenigen Wert an, den der Erblasser aus seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können.

Im zu entscheidenden Fall betrug ein solcher Rückkaufswert für die Lebensversicherung des Erblassers aber nach Auskunft des Versicherungsunternehmens Null Euro.

Die Lebensversicherung hatte keinen Rückkaufwert

Die vom Erblasser abgeschlossene Versicherung hatte zum Zeitpunkt seines Ablebens schlicht keinen Wert.

Dem folgend konnte die Tochter des Erblassers aber aus der Lebensversicherung keine positiven Aspekte für ihren Pflichtteilsanspruch ableiten.

Im Ergebnis musste der Prozesskostenhilfeantrag daher abgelehnt werden.

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