Miterbin macht trotz Pflichtteilsklausel ihren Pflichtteil geltend – Führt dies zur Enterbung?
OLG Stuttgart – Beschluss vom 11.08.2017 – 8 W 336/15
- Erbvertrag enthält Pflichtteilsklausel
- Kind fordert nach dem Tod beider Elternteile den Pflichtteil
- Kind ist damit nicht von der Erbfolge ausgeschlossen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Reichweite einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Erbvertrag zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1951 einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag setzen sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein.
Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners sah der Erbvertrag vor, dass die Kinder des Ehepaares je ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils bekommen sollten. Dieses Vermächtnis sollte von den Kindern des Ehepaares aber erst mit dem Ableben auch des zweiten Ehepartners gefordert werden können.
Weiter enthielt der Erbvertrag folgende Pflichtteilsstrafklausel:
„Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen.“
Die Frage, wer Schlusserbe nach dem zuletzt versterbenden Ehepartner sein soll, ließ der Erbvertrag unbeantwortet.
Der Ehemann war vorverstorben.
Sohn beantragt Erbschein
Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2014 beantragte der Sohn der Erblasserin beim Nachlassgericht einen Erbschein. Durch diesen Erbschein solle das Erbrecht der beiden noch vorhandenen Kinder, Bruder und Schwester, zu je ½ ausgewiesen werden.
Die Schwester des Antragstellers reagierte auf diesen Erbscheinsantrag sehr emotional und ließ das Nachlassgericht mit Schreiben vom 01.12.2014 wissen, dass sie
"gemäß der Vermächtnisregelung nunmehr den Antrag auf Feststellung und Auszahlung des mir zustehenden Pflichterbteils" stelle.
Der Bruder nahm diese Vorlage seiner Schwester dankend auf und änderte seinen Erbscheinsantrag nunmehr dahingehend ab, dass er alleiniger Erbe nach seiner Mutter geworden sei.
Sohn: Tochter hat Pflichtteilsklausel verwirkt
Nachdem die Schwester ihren Pflichtteil gefordert habe, gelte die im Erbvertrag der Eltern vorgesehene Pflichtteilsklausel. Mit der Geltendmachung des Pflichtteils sei die Schwester aus der Erbfolge ausgeschieden.
Über diese Wendung war die Schwester offenbar erschrocken. Sie teilte dem Gericht mit, dass sie über keine juristische Bildung verfüge und nahm aber die Pflichtteilsforderung rein vorsorglich zurück.
Das Nachlassgericht wollte den vom Bruder zuletzt beantragten Alleinerbschein erlassen. Hiergegen legte die Schwester aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG entscheidet zugunsten der Tochter
Das OLG entschied den Rechtsstreit zugunsten der Schwester, hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des Bruders zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Erblasserin vorliegend im Wege der gesetzlichen Erbfolge von ihren beiden Kindern je zur Hälfte beerbt worden sei.
Der Erbvertrag aus dem Jahr 1951 enthalte, so das OLG, bereits keine Regelung zur Schlusserbeneinsetzung. Eine Regelung der Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Ehepartner sei dem Erbvertrag vielmehr gar nicht zu entnehmen.
Die in dem Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsklausel regele lediglich, dass ein Kind, das nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners „unter Ausschlagung des in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils ausgebrachten, erst mit dem Tod des Überlebenden zahlungsfälligen Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen ist.“
OLG: Verstoß gegen Pflichtteilsklausel liegt nicht vor
Die Beschwerdeführerin habe aber, so das OLG weiter, gar nicht gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen.
Ein solcher Verstoß liege insbesondere nicht in dem emotionalen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.12.2014, in dem sie „die Auszahlung des Pflichtteils“ gefordert hatte.
Hier hatte das OLG bereits Zweifel, ob die Beschwerdeführerin dieses Schreiben in „subjektiver Hinsicht bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel“ verfasst habe.
Nachdem vorliegend beide Kinder aber mit dem Tod der Mutter gesetzliche Erben geworden waren, konnte die Schwester diese Rechtsstellung nicht durch einen Vorgang nach dem Eintritt des Erbfalls wieder verlieren.
Die Pflichtteilsklausel habe den Sinn, den überlebenden Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen. Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners könne die mit der Pflichtteilsklausel verbundene Sanktion nicht mehr ausgelöst werden.
Im Ergebnis wurde die Erblasserin sowohl von ihrer Tochter als auch von ihrem Sohn zu je ½ beerbt.
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