Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erben streiten jahrelang über die Wirksamkeit eines Testaments – Kann der Pflichtteil in der Zwischenzeit verjähren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren
  • Oft streiten die Parteien aber über die Wirksamkeit eines Testaments wesentlich länger als drei Jahre
  • Der Pflichtteil kann in der Zwischenzeit verjähren!

Erben, die über die Wirksamkeit eines Testaments streiten, verlieren zuweilen die dreijährige Verjährungsfrist beim Pflichtteil aus den Augen.

 Die Ausgangslage bei solchen Fällen ist immer wieder ähnlich.

Ein Erblasser verstirbt und hinterlässt seiner Familie ein Testament.

Das Testament ordnet die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten an

In diesem Testament hat der Erblasser angeordnet, welches Familienmitglied sein Erbe sein soll.

Dasjenige Familienmitglied, das in dem Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde, hält das Testament für unwirksam und erklärt die Anfechtung des Testaments.

Begründet wird diese Anfechtung oft mit dem Argument, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments gar nicht mehr testierfähig war.

Der im Testament eingesetzte Alleinerbe sieht die Frage der Testierfähigkeit naturgemäß gänzlich anders und besteht auf seiner im Testament angeordneten Alleinerbenstellung.

Der Streit über die Wirksamkeit des Testaments erstreckt sich über Jahre

Über die Frage der Testierfähigkeit wird dann zwischen den Parteien vor Gericht ausgiebig gestritten.

Sachverständige werden eingeschalten und erstatten ihre Gutachten.

Wenn das Nachlassgericht nach geraumer Zeit eine Entscheidung getroffen hat, dann legt die unterlegene Partei oft Rechtsmittel ein und lässt das Urteil des Nachlassgerichts vom Beschwerdegericht überprüfen.

Jahre später trifft dann das Beschwerdegericht Jahre später eine Entscheidung.

Das Beschwerdegericht entscheidet den Streit erst nach Jahren

Steht mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts dann aber fest, wer Erbe geworden ist und welches Familienmitglied durch das Testament enterbt wurde, wendet sich die unterlegene Partei in aller Regel ihrem Pflichtteilsanspruch zu.

Wenn er das Testament schon nicht zu Fall bringen kann, dann will der Betroffene doch zumindest seinen Pflichtteil bekommen.

Das Erstaunen ist beim Pflichtteilsberechtigten dann groß, wenn sich der Erbe mit dem Argument verteidigt, dass der Pflichtteil nach Jahren des Streits rund um die Wirksamkeit des Testaments in der Zwischenzeit verjährt sei.

Der Erbe trägt vor, dass der Pflichtteil verjährt ist

Dieser Verjährungseinwand des Erben sollte im Einzelfall durchaus ernst genommen werden.

Ob  der Verjährungseinwand des Erben tatsächlich greift, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Die Dreijahresfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wann beginnt die Verjährunsgfrist für den Pflichtteil zu laufen?

Im Normalfall beginnt die Dreijahresfrist demnach in dem Jahr, in dem der Erblasser verstirbt und der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung Kenntnis erlangt.

Die große Frage ist aber: Hat der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seiner Enterbung, wenn er das maßgebliche Testament – oft aus guten Gründen – für unwirksam hält?

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.02.2023, 10 U 108/21) hat in einem solchen Fall unlängst entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte dann keine Kenntnis von seiner Enterbung hatte,  wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgehen durfte, dass das ihm bekannte Testament unwirksam sei.

Durfte der Pflichtteilsberechtigte das Testament für unwirksam halten?

Das solle, so das OLG Hamm, jedenfalls immer dann gelten, wenn die Wirksamkeitsbedenken des Pflichtteilsberechtigten gegen das Testament nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

Ob die vom Erben gegen den Pflichtteilsanspruch erhobene Verjährungseinrede am Ende also durchgreift, hängt in diesen Fällen immer davon ab, wie belastbar und nachvollziehbar die Einwände des Pflichtteilsberechtigten gegen die Wirksamkeit des Testaments waren.

Streitpotential ist in diesen Fällen immer gegeben.

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