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Wie weist man dem Grundbuchamt nach, dass man keinen Pflichtteil geltend gemacht hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 07.02.2013 – 20 W 8/13

  • Erben wollen mit Hilfe eines notariellen Testaments das Grundbuch korrigieren
  • Grundbuchamt fordert einen Erbschein
  • OLG: Eidesstattliche Versicherung der Erben reicht aus

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu befinden, in welcher Form Erben im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsantrags nachweisen müssen, dass von ihnen nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils kein Pflichtteil geltend gemacht wurde.

Der der Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt war ebenso typisch wie häufig anzutreffen. Ein Ehepaar hatte im Jahr 1974 vor einem Notar ein Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners eingesetzt. Gleichzeitig hatten sie in dem Testament bestimmt, dass ihre beiden Töchter je zur Hälfte Schlusserben nach dem Ableben des länger lebenden Partners sein sollen.

Eltern nehmen eine Pflichtteilsklausel in ihr Testament auf

Um zu verhindern, dass eine oder beide Töchter nach dem ersten Erbfall auf die Idee kommen, vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil im Hinblick auf den zuerst versterbenden Ehepartner zu fordern, hatten die Eheleute in das Testament eine so genannte Pflichttteilsstrafklausel aufgenommen.

Nach dieser Klausel sollte das Kind, das im ersten Erbfall vom überlebenden Ehepartner seinen Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen sein und nur noch den Pflichtteil verlangen können.

Der Ehemann verstarb als erster und wurde von seiner Frau beerbt. Im Jahr 2012 verstarb dann auch die Ehefrau. Schlusserben waren gemäß den Anordnungen in dem Testament aus dem Jahr 1974 die beiden Töchter der Eheleute.

Das Testament wurde nach dem Ableben der Ehefrau eröffnet. Ein von den beiden Erbinnen beauftragter Notar beantragte in der Folge bei dem zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundbesitzes, der sich im Nachlass befunden hatte, von der Erblasserin auf die beiden Erbinnen als neue Eigentümerinnen.

Erben legen dem Grundbuchamt das notarielle Testament vor

Als Nachweis für die Berechtigung der beiden Erbinnen hatte der Notar beim Grundbuchamt das notarielle Testament aus dem Jahr 1974 nebst Niederschrift über die Eröffnung beigefügt.

Dem Grundbuchamt reichten diese Unterlagen jedoch als Nachweis nicht aus. Es ließ den Notar wissen, dass ein Nachweis für die Tatsache erforderlich sei, dass von keiner der beiden Erbinnen nach dem ersten Erbfall der Pflichtteil gefordert worden sei. Dieser Nachweis möge, so das Grundbuchamt, durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden.

Der Notar wies darauf hin, dass sich die beiden Erbinnen über ihr gemeinsames Erbrecht durchaus einig seien und bot zusätzlich die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen durch die Erbinnen an, wonach ein Pflichtteil von ihnen nach dem Tod ihres Vaters nicht geltend gemacht worden sei. Das Grundbuchamt bestand jedoch auf der Vorlage eines Erbscheins.

OLG: Grundbuchamt darf nicht auf Erbschein bestehen

Auf die Beschwerde der beiden Erbinnen hin wies das Oberlandesgericht das Grundbuchamt an, die angebotenen eidesstattlichen Versicherungen zu akzeptieren und nicht länger auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO (Grundbuchordnung) zwar grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen, es im vorliegenden Fall jedoch ausreichend sei, wenn die beiden Schwestern an Eides statt versichern würden, dass sie keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht hätten und ihnen solches auch nicht von der jeweiligen Schwester bekannt sei.

Der Nachweis, dass bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel von den Erben gerade kein Pflichtteil geltend gemacht worden sei, dürfe zwar, so das OLG, nicht als offenkundig betrachtet werden, aber andererseits könne, entgegen einiger Literaturmeinungen, auch nicht zwangsweise auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden werden.

Eidesstattliche Versicherung der Erben, keinen Pflichtteil gefordert zu haben, reicht aus

Nur wenn trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, wonach kein Pflichtteil geltend gemacht worden sei, beim Grundbuchamt Zweifel hinsichtlich der Erbfolge bleiben würden, dürfe das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

Auch das Nachlassgericht, so die Entscheidungsbegründung, würde im Erbscheinverfahren lediglich eine eidesstattliche Versicherung der Erben anfordern, wonach diese keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht hätten und diese Versicherung aber zum Nachweis des Erbrechts als ausreichend betrachten. Vor diesem Hintergrund sei, so das Beschwerdegericht, im zu entscheidenden Fall nach dem Gesetzeszweck des § 35 GBO eine erleichterte Beweisführung geboten.

Nach Vorlage der – im Vergleich zum Erbschein kostengünstigeren – eidesstattlichen Versicherungen stand danach einer Berichtigung des Grundbuchs nichts mehr im Wege.

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