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Enkel fordert nach dem Tod seiner Großmutter seinen Pflichtteil – Und bekommt nichts!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Endurteil vom 06.02.2019 – 20 U 2354

  • Tochter erhält von seiner Mutter lebzeitige Zuwendungen in Höhe von über 60.000 Euro
  • Tochter verstirbt vorzeitig – Enkel macht nach dem Tod der Großmutter Pflichtteilsansprüche geltend
  • Enkel muss sich die Zuwendungen, die seine Mutter erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Pflichtteilsanspruch zu urteilen, den ein Enkel nach dem Tod seiner Großmutter geltend gemacht hatte.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 22.03.2012 verstorben.

Die Tochter der Erblasserin war bereits vor Ihrer Mutter am 14.05.2009 vorverstorben.

Die Tochter der Erblasserin hinterließ drei Kinder.

Erblasserin hinterlässt Erbvertrag mit handschriftlicher Ergänzung

Die Erblasserin hatte bereits am 14.08.1984 mit ihrem Sohn einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie ihren Sohn zu ihrem alleinigen Erben bestimmte.

Am 02.12.2005 hatte die Erblasserin unter diesen Erbvertrag folgenden Passus handschriftlich ergänzt:

 „Ich habe meiner Tochter Helga H. Kontovollmacht über meine Ersparnisse bei der Stadtsparkasse M, und der Postbank erteilt. Bei Entnahme vor meinem Tod ist damit ihr Pflichtteilanspruch auf mein Erbe vollständig abgegolten.“

Tatsächlich machte die Tochter der Erblasserin von dieser Kontovollmacht Gebrauch und hob in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt 61.989,93 Euro von den Konten ihrer Mutter ab.

Enkel fordert nach dem Tod der Großmutter seinen Pflichtteil

Nach dem Tod der Großmutter machte einer der Söhne der vorverstorbenen Mutter der Erblasserin einen Anspruch auf Pflichtteil bei dem Alleinerben, dem Sohn der Erblasserin, geltend.

Nachdem man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, ging die Sache zu Gericht.

In erster Instanz wurde der Sohn der Erblasserin vom Landgericht zur Zahlung des Pflichtteils an den Enkel der Erblasserin verurteilt.

Sohn der Erblasserin legt Berufung gegen das Urteil erster Instanz ein

Gegen dieses Urteil legte der Erbe aber Berufung zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte der Erbe mehr Erfolg als bei dem Gericht erster Instanz. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Klage des Enkels der Erblasserin auf den Pflichtteil wurde abgewiesen.

Neben zahlreichen Streitpunkten musste das OLG in seinem Urteil insbesondere klären, ob dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht und ob sich der klagende Enkel die Abhebungen seiner Mutter von den Konten der Erblasserin nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Die Frage, ob dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der in den Jahren 2005 und 2006 an seine Mutter erfolgten Zuwendungen zusteht, hatte das OLG schnell geklärt.

Enkel steht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu

Mit Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen urteilte das OLG, dass dem Enkel der Erblasserin, der als Nachrücker und anstelle seiner vorverstorbenen Mutter seinen Pflichtteil forderte, deswegen kein Pflichtteil zusteht, da außer seiner Mutter niemand anderes von der Erblasserin beschenkt wurde.

Die vorverstorbeneMutter des Klägers wurde vom Gericht nicht als „Dritte“ im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB eingestuft.

Dafür musste sich der Kläger aber nach dem Urteil des OLG die Zuwendungen der Großmutter an seine Mutter nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Dabei stellte das Gericht bei der Frage der Anrechnungsbestimmung nicht maßgeblich auf die handschriftlichen Ergänzungen der Erblasserin auf dem Erbvertrag aus dem Jahr 2005 ab.

Zeuge bestätigt Einigung zwischen Erblasserin und Tochter über Anrechnung

Hier konnte das Gericht nämlich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Mutter des Klägers von diesen Anordnungen der Erblasserin auch Kenntnis erhalten hatte.

Für überzeugend hielt das OLG aber die Aussage eines Zeugen, der bekundet hatte, dass zwischen Erblasserin und Mutter des Klägers mündlich geklärt worden war, dass sich die Mutter des Klägers die Zuwendungen in Höhe von 61.989,93 Euro auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Nachdem sich der Kläger einen ⅓-Anteil an diesem Betrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen musste, blieb von seinem Pflichtteilsanspruch nichts mehr übrig.

Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

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