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Das Gemeinschaftskonto von Eheleuten im Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Eheleute können ihre Rechte an einem Gemeinschaftskonto klären
  • Ohne ausdrückliche Regelung durch die Eheleute ist von einer hälftigen Beteiligung der Eheleute auszugehen
  • Für Pflichtteilsansprüche ist ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten fast immer relevant

Es ist nicht unüblich, dass Verheiratete ein gemeinsames Bankkonto führen.

Verstirbt einer der beiden Eheleute, dann können sich in erbrechtlicher Hinsicht in Bezug auf das Konto verschiedene Fragen stellen.

So wird es den überlebenden Ehepartner beispielsweise interessieren, ob ihm das Bankkonto nach dem Tod seines Partners fürderhin zur Gänze alleine gehört, oder ob er das Kontoguthaben mit gegebenenfalls vorhandenen Erben teilen muss.

Gemeinschaftskonto beeinflusst den Pflichtteil

Sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden, dann muss geklärt werden, welchen Einfluss das Kontoguthaben auf den Pflichtteil hat.

Wenn die Eheleute vorgesorgt haben, dann haben sie das Rechtsverhältnis rund um das gemeinsame Konto bereits zu Lebzeiten geklärt und in einem Testament detaillierte Anweisungen gegeben, was nach dem Tod eines Partners mit dem auf dem Konto geführten Geld passieren soll.

In der Praxis fehlen leider solche Hinweise von Eheleuten nur allzu oft.

Gerichte müssen Streitfälle klären

In der Folge müssen sich häufig die Gerichte an die Arbeit machen, die Rechtsverhältnisse unter allen Beteiligten auseinander zu sortieren.

Zunächst wird man bei einem von Eheleuten geführten Gemeinschaftskonto immer dann von einer je hälftigen Beteiligung eines jeden Ehepartners ausgehen müssen, wenn die Eheleute keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Weist das Gemeinschaftskonto demnach z.B. zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Guthabenbetrag in Höhe von 100.000 Euro auf, dann sind von diesem Betrag 50.000 Euro dem Erblasser, und damit dem Nachlass, und 50.000 Euro dem überlebenden Ehepartner zuzuordnen.

Sollte der überlebende Ehepartner alleiniger Kontoinhaber sein?

Etwas anderes kann gelten, wenn die Eheleute zu Lebzeiten vereinbart haben, dass der länger lebende Ehepartner nach dem Eintritt des ersten Erbfalls alleiniger Kontoinhaber sein soll.

Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 (BGH, Urteil vom 16.04.1986, IVa ZR 198/84) entschieden, dass dem überlebenden Ehepartner mit dem Erbfall auf Grundlage einer „aufschiebend bedingten Abtretung“ auch die zweite Hälfte des Kontoguthabens schenkweise zugewandt wird.

In diesem Spezialfall fällt mithin das komplette auf dem Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben mit dem Erbfall an den überlebenden Ehepartner.

Das Gemeinschaftskonto und der Pflichtteil

Von großem Interesse kann ein Gemeinschaftskonto selbstverständlich auch im Zusammenhang mit einer Pflichtteilsauseinandersetzung sein.

Im Normalfall gehört der Anteil des verstorbenen Ehepartners an dem Gemeinschaftskonto zum Nachlass und muss bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sind aber im konkreten Fall auch immer Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftskonto zu überprüfen.

Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus

Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen immer dann, wenn ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch eine Schenkung weggegeben hat.

So kann eine solche pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung schon in der Einrichtung des gemeinsamen Kontos liegen, wenn die Mittel, mit denen das Konto befüllt werden, alleine von einem Ehepartner stammen.

Liegt ein ähnlicher Fall vor, wie er vom BGH im Jahr 1986 entschieden wurde, dann liegt auch in Bezug auf die zweite Hälfte des Kontoguthabens unter Umständen eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung an den überlebenden Ehepartner vor.

Die Zehn-Jahres-Frist gilt für Schenkungen unter Eheleuten nicht

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang immer die Vorschrift in § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB wonach Schenkungen unter Ehegatten unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB immer in voller Höhe ergänzungspflichtig sind.

Schließlich können auch Abhebungen oder Verfügungen des überlebenden Ehepartners über das Konto im Zweifel zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass ein Notar solche Vorgänge im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gründlich aufzuklären hat (OLG München, Beschluss vom 09.08.2021, 33 W 775/21).

Geht der Notar entsprechenden Hinweisen nicht nach, so ist das notarielle Nachlassverzeichnis nicht erfüllungstauglich.   

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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