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Das Oder-Konto im Erbfall – Wem gehört das Guthaben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute haben häufig ein Oder-Konto
  • Die Frage der materiellen Berechtigung am Kontoguthaben ist im Erbfall zu klären
  • Im Zweifel gilt eine Berechtigung nach Kopfteilen

In Erbfällen tauchen relativ häufig Bankkonten auf, bei denen die Bank nicht nur einen sondern gleich zwei Kontoinhaber als Berechtigte führt.

Solche gemeinschaftlichen Konten, bei denen es zwei jeweils alleine verfügungsberechtigte Personen gibt, werden auch als so genanntes Oder-Konto bezeichnet.

Oder-Konten sind beispielsweise bei Eheleuten äußerst beliebt. Ehemann und Ehefrau führen bei einer Bank ein gemeinsames Konto. Abhebungen von diesem Konto sind jedem der beiden Ehepartner alleine möglich und erlaubt.

Was passiert nach dem Tod eines Kontomitinhabers?

Verstirbt einer der beiden Ehepartner, ist es oftmals nicht einfach, die materielle Berechtigung an dem vorhandenen Kontoguthaben zu klären.

Man muss im Falle des Ablebens eines Ehepartners und Mitkontoinhabers dabei streng zwischen der tatsächlichen Verfügungsbefugnis und Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners auf der einen Seite und der materiellen Berechtigung an dem Kontoguthaben auf der anderen Seite unterscheiden.

Beispiel:
Die Eheleute A und B führen bei der Bank ein Oder-Konto.
Das Kontoguthaben beträgt 100.000 Euro.
Jeder der beiden Ehepartner ist zu Lebzeiten grundsätzlich in der Lage, den kompletten Guthabensbetrag von dem Konto abzuheben.
Auch nach dem Tod eines Ehepartners verbleibt es bei der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehepartners. Er kann auch nach dem Tod des Partners über das komplette Guthaben in Höhe von 100.000 Euro verfügen.
Eine andere Frage ist hingegen, ob er das komplette Kontoguthaben auch behalten darf, ob er materiellrechtlich Berechtigter an dem gesamten Kontoguthaben ist.

Fällt das Kontoguthaben ganz, zum Teil oder gar nicht in den Nachlass?

Die Frage der materiellen Berechtigung an einem Oder-Konto kommt regelmäßig dann auf, wenn der überlebende Ehepartner nicht alleiniger Erbe des Verstorbenen ist oder wenn nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu regulieren sind.

In diesen Fällen interessieren sich nämlich die Erben bzw. die Pflichtteilsberechtigten brennend für die Frage, wem das Geld auf dem Konto denn eigentlich gehört.

Folgende Möglichkeiten bestehen dabei bei einem Oder-Konto:

  • Die Einzahlungen durch den verstorbenen Konto-Mitinhaber auf das Konto stellen sich als eine Schenkung an den überlebenden Konto-Mitinhaber dar. In diesem Fall ist alleiniger Eigentümer des Kontoguthabens der überlebende Konto-Mitinhaber.

  • Die beiden Konto-Inhaber haben zu Lebzeiten gegenüber der Bank klargestellt, in welchem Verhältnis das Kontoguthaben zwischen ihnen aufgeteilt wird. Losgelöst von der unbeschränkten Verfügungsbefugnis eines jeden Konto-Mitinhabers existiert also eine Vereinbarung zur Aufteilung und zur Frage der materiellen Berechtigung.

  • Gibt es keine – belastbaren – Hinweise auf eine Schenkung bzw. auf eine abweichende Vereinbarung der Parteien, dann wird man in der Regel davon ausgehen müssen, dass die beiden Partner nach Kopfteilen an dem Kontoguthaben beteiligt sind. Bei zwei Kontoinhabern des Oder-Kontos gehört demnach jedem Mitkontoinhaber die Hälfte des Guthabens.

In den meisten Fällen werden sich die Kontoinhaber zu Lebzeiten keine vertieften Gedanken zur materiellrechtlichen Zuordnung des Kontoguthabens gemacht haben.

Für die Nachlassauseinandersetzung bedeutet dies nach der Auslegungsregel des § 430 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aber dann regelmäßig, dass der hälftige Guthabensbetrag in den Nachlass fällt.

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