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Pflichtteilsberechtigter hat gegen Erblasser eine Darlehensschuld – Erbe rechnet mit Darlehensschuld gegen Pflichtteil auf

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 14.03.2017 – 10 U 62/16

  • Eltern gewähren einem Sohn ein Darlehen, das nie zurückgezahlt wird
  • Nach Enterbung fordert der Sohn seinen Pflichtteil
  • Die Schwester als Erbin erklärt mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch die Aufrechnung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über das Schicksal einer Pflichtteilsforderung zu entscheiden, nachdem der Erbe mit zum Nachlass gehörenden Forderungen gegen die Pflichtteilsforderung die Aufrechnung erklärt hatte.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin am 05.03.1998 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihre Tochter als alleinige Erbin eingesetzt. Ihren Sohn hatte die Erblasserin von der Erbfolge ausgeschlossen.

In Bezug auf ihren Sohn ordnete die Erblasserin in ihrem Testament weiter an, dass sich dieser ein Darlehen in Höhe von 95.000 DM, das dem Sohn von seinen Eltern gewährt worden und das der Sohn mit notarieller Urkunde vom 20.11.1992 anerkannt hatte, auf seinen zukünftigen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2011.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 kündigte die Tochter und Alleinerbin ihrer Mutter gegenüber ihrem Bruder und Pflichtteilsberechtigen das Darlehen über 95.000,-DM (48.520,73 Euro) vom 20.11.1992 und stellte es damit zur Rückzahlung fällig.

Noch im Jahr des Erbfalls zahlte die Tochter an ihren Bruder einen Betrag in Höhe von 2.200 aus dem Nachlass.

Bruder fordert von seiner Schwester den Pflichtteil

In der Folge verlangte der Bruder von seiner Schwester seinen Pflichtteil nach dem Tod der gemeinsamen Mutter.

Nachdem man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, verklagte der Bruder seine Schwester vor Gericht auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 36.183,37 Euro.

Die Klage des Pflichtteilsberechtigten wurde vom Landgericht in erster Instanz abgewiesen. Das Landgericht errechnete zwar einen Pflichtteilsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von 44.644,55 Euro. Dieser Anspruch sei aber erloschen, da die beklagte Schwester mit ihrem – geerbten – Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 48.520,73 Euro die Aufrechnung erklärt habe.

Bruder geht in Berufung zum Oberlandesgericht

Gegen dieses seine Klage abweisende Urteil legte der Sohn der Erblasserin Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Er trug vor dem OLG im Wesentlichen vor, dass vom Gericht erster Instanz sowohl der Aktiv- wie auch der Passivnachlass fehlerhaft berechnet worden seien. Ebenso seien die Unterschriften unter dem entscheidenden Darlehensvertrag gefälscht worden. Das fragliche Darlehen sei darüber hinaus ein Scheingeschäft gewesen. Die Eltern seien ebenso wenig wie er selber nicht davon ausgegangen, dass das Darlehen jemals zurückgezahlt werden müsse.

Das OLG ließ sich von dieser Argumentation kaum beeindrucken und wies die Berufung als unbegründet zurück.

OLG: Pflichtteil durch Aufrechnung erloschen

Auch das OLG ging davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers durch die von seiner Schwester und Beklagten erklärten Aufrechnung komplett erloschen war.

Das Gericht konnte dabei die Einwendungen des Klägers gegen die Wertangaben zum Nachlassvermögen nicht nachvollziehen. Zum Teil kollidierten diese Einwendungen des Klägers mit Aussagen von Sachverständigen, zum Teil ließen die Richter die erst in zweiter Instanz vorgebrachten Einwände nicht gelten, da es der Kläger verabsäumt hatte, bereits im Verfahren erster Instanz seine Argumente vorzutragen.

Das OLG hatte insbesondere keine Zweifel an dem Umstand, dass die Eltern der beiden Klageparteien ihrem Sohn im Jahr 1992 ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 95.000 DM gewährt hatten und der Sohn dieses Darlehen nie zurückgezahlt hatte. Hierbei werteten die Richter insbesondere auch die Aussage des Notars, der die Urkunde vom 20.11.1992 erstellt hatte, zugunsten der beklagten Schwester.

Im Ergebnis war der Pflichtteil damit durch Aufrechnung erloschen. Das letzte Wort ist in der Angelegenheit aber noch nicht gesprochen. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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