Ärger mit der Verjährung beim Pflichtteil – Muss der Anwalt haften?
OLG Frankfurt – Urteil vom 09.06.2017 – 8 U 233/16
- Anwalt erhebt Auskunftsklage und verliert die Verjährung aus dem Blick
- Anwaltswechsel nach Ablauf von drei Jahren
- Zweiter Anwalt beurteilt die Frage der Verjährung ebenfalls unrichtig
Update: Das Urteil des OLG Frankfurt wurde im Revisionsverfahren vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der BGH sah im Gegensatz zum OLG Frankfurt sehr wohl ein Mitverschulden bei dem ersten Anwalt. Die Verteilung des Schadens zwischen dem ersten und dem zweiten Anwalt hat das OLG Frankfurt vorzunehmen, an das die Angelegenheit zurück verwiesen wurde - BGH, Urteil vom 24.01.2019, IX ZR 233/17.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Frage zu klären, ob einer Pflichtteilsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Anwalt zusteht, nachdem der Pflichtteilsanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnte.
In der Angelegenheit war die Erblasserin im Jahr 2010 verstorben. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine ihrer Töchter als Alleinerbin eingesetzt. Eine weitere Tochter war in dem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden.
Um ihren Pflichtteil zu realisieren, forderte die enterbte Tochter ihre Schwester im Sommer 2010 auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Nachdem sie auf diese Forderung keine Antwort bekam, suchte die Pflichtteilsberechtigte im Oktober 2010 einen Anwalt auf. Man kam überein, dass man gegen die Erbin aus Kostengründen zunächst eine reine Auskunfts- und keine Stufenklage erheben wollte.
Weiter war zu diesem Zeitpunkt sowohl dem Anwalt als auch der Pflichtteilsberechtigten selber klar, dass der Pflichtteilsanspruch zum 31.12.2013 verjähren würde.
Auskunftsklage wird bei Gericht eingereicht
Die vereinbarte Auskunftsklage wurde am 14.10.2010 bei Gericht eingereicht. Die Klage war auch erfolgreich. Gleichwohl wurde aus dem gegen die Erbin ergangenen Urteil nicht die Zwangsvollstreckung betrieben. Auf Nachfrage erklärte der Anwalt seiner Mandantin, dass durch die Klage die Verjährung des Pflichtteilanspruches insgesamt gehemmt sei.
Dann passierte offenbar jahrelang nichts. Erst im August 2014 suchte die Pflichtteilsberechtigte einen anderen Anwalt auf und erfuhr von diesem, dass ihr Pflichtteilsanspruch verjährt sei, da eine reine Auskunftsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht hemme.
Der erste Anwalt räumte ein, dass er diese Problematik nicht im Blick gehabt habe.
Die Pflichtteilsberechtigte entzog daraufhin dem ersten Anwalt das Mandat und beauftragte den zweiten Anwalt, ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 141.250 Euro durchzusetzen.
Zweiter Anwalt erhebt Zahlungsklage
Wiederum aus Kostengründen erhob der zweite Anwalt dann eine Zahlungsklage in Höhe eines Betrages von 10.000 Euro gegen die Erbin. Der erste Anwalt erklärte dabei, dass er das Ergebnis dieses Verfahrens gegen sich gelten lassen wolle.
In dem Rechtsstreit auf Zahlung der 10.000 Euro erhob die beklagte Erbin erwartungsgemäß den Einwand, dass der Pflichtteil ihrer Schwester verjährt sei. Das angerufene Gericht teilte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 diese Einschätzung und riet der Pflichtteilsberechtigten dazu, ihre Klage zurück zu nehmen.
Diesem Ratschlag kam die Pflichtteilsberechtigte nach.
Klage aus Anwaltshaftung gegen den ersten Anwalt
In der Folge nahm die Pflichtteilsberechtigte ihren ersten Anwalt aus Anwaltshaftung in Anspruch. In erster Instanz wurde diese Klage vom Landgericht abgewiesen. Die von der Pflichtteilsberechtigten daraufhin eingelegte Berufung war ebenfalls erfolglos.
Das Berufungsgericht schloss sich in der Begründung seiner Entscheidung dabei der Wertung des Landgerichts an, wonach der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen dem ersten Anwalt und der Pflichtteilsberechtigten – und entgegen der vom Gericht in dem vorangegangenen Rechtsstreit geäußerten Rechtsmeinung – nicht der Verjährung unterlegen habe.
Tatsächlich hatte die Erbin nämlich den Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester mit mehreren anwaltlichen Schreiben in den Jahren 2011 und 2012 ausdrücklich anerkannt. Mit dem Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs hatte aber die dreijährige Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 BGB neu zu laufen begonnen.
Der Pflichtteilsanspruch hätte demnach bis weit in das Jahr 2015 hinein gerichtlich durchgesetzt werden können.
Das diese Durchsetzung unterblieben war, sei aber nicht primär die Schuld des ersten Anwalts, dem ja bereits im Jahr 2014 das Mandat entzogen worden war. Vielmehr hätte der zweite Anwalt den Anspruch in unverjährter Zeit realisieren müssen und hätte sich insbesondere von der vom Gericht erster Instanz geäußerten Rechtsmeinung nicht irritieren lassen dürfen.
Den Eintritt der Verjährung habe maßgeblich der zweite Anwalt verschuldet. Mithin wurde die Schadensersatzklage gegen den ersten Anwalt komplett abgewiesen.
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