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Wann kann man einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist der Verzichtsvertrag sittenwidrig?
  • Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung
  • Was gilt, wenn sich die Verhältnisse nachhaltig geändert haben?

Ein Erbverzicht oder in der Praxis wesentlich häufiger ein Pflichtteilsverzicht können für den Erblasser die Regelung seiner Erbfolge erheblich erleichtern.

Erblasser und potentieller Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter setzen sich zusammen und klären in aller Ruhe, unter welchen Bedingungen der Erbe bereit ist, für den Erbfall auf seine Rechte zu verzichten.

Wenn die Parteien eine Einigung erzielt haben, vereinbaren die Betroffenen einen Termin bei einem Notar und lassen dort den Verzichtsvertrag und regelmäßig auch – für den Erben nicht ganz unwichtig – die Regelung über eine vom Erblasser zu zahlende Abfindung beurkunden.

Zu einem Verzichtsvertrag kann niemand gezwungen werden

Ein solcher Vorgang ist weder anrüchig noch unfair.

In aller Regel wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen.

Der Erbe/Pflichtteilsberechtigte kann zu nichts gezwungen werden. Erscheint ihm die vom zukünftigen Erblasser angebotene Abfindung als nicht ausreichend, dann muss er den Verzichtsvertrag nicht unterschreiben.

Ist ein Verzichtsvertrag aber erst einmal von einem Notar beurkundet, dann gilt er in aller Regel.

Wann kann man einen Verzichtsvertrag wieder rückgängig machen?

Nur in seltenen Ausnahmefällen hat derjenige, der den Verzicht erklärt hat, die Möglichkeit, sich von seiner notariell beurkundeten Verzichtserklärung im Nachhinein wieder zu verabschieden.

Die Gründe, die zu einer nachträglichen Unwirksamkeit eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts führen können, sind dabei immer wieder dieselben.

Zum einen wird versucht, den Verzichtsvertrag mit dem Hinweis zu Fall zu bringen, dass der Vertrag sittenwidrig ist.

Möglich ist weiter, einen Verzichtsvertrag wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums anzufechten.

Schließlich wird gegen einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht immer wieder einmal eingewandt, dass sich die (Vermögens-) Verhältnisse zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag des Erbfalls so nachhaltig geändert haben, dass der Verzichtsvertrag jedenfalls keine Geltung mehr beanspruchen könne.

Verstößt der Verzichtsvertrag gegen die guten Sitten?

Vereinzelt haben Gerichte Verzichtsverträge mit dem Argument kassiert, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt.

So versagte beispielsweise das OLG Hamm einem Erbverzicht die Anerkennung, den ein 18jähriger Sohn gegenüber seinem Vater, einem Zahnarzt erklärt hatte (Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15).

Die Richter erkannten in dem Verzichtsvertrag ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes und unterstellten dem Vater, dass er mit dem Vertrag lediglich seine eigenen Ziele und Vorstellungen habe durchsetzen wollen.

Wer als Betroffener auf die Karte „Sittenwidrigkeit“ setzen will, muss ein Gericht im Einzelfall davon überzeugen, dass der Verzichtsvertrag „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“, § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wann kommt eine Anfechtung des Verzichtsvertrages in Betracht?

Eine Anfechtung eines Verzichtsvertrages kommt weiter dann in Betracht, wenn einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss einem erheblichen Irrtum unterlag oder arglistig getäuscht wurde.

So stand beispielsweise das Landgericht Koblenz einer Anfechtung eines Pflichtteilverzichts wegen arglistiger Täuschung durchaus positiv gegenüber, nachdem ein Vater seiner Tochter bei Abschluss des Verzichtsvertrages Vermögen in Höhe von über 900.000 Euro verschwiegen hatte (Teilurteil vom 01.06.2017 – 10 O 204/16).

Wer also bei Abschluss des Verzichtsvertrages nachweisbar und vorsätzlich über die zugrundeliegenden Vermögensverhältnisse getäuscht wird, der hat gute Karten, den erklärten Verzicht im Nachgang mittels Anfechtung unwirksam zu machen.

Hilft der Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Wesentlich schwieriger ist die Anfechtung eines Verzichtsvertrages mit dem Argument, dass sich die Verhältnisse zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Tag des Erbfalls massiv geändert haben.

In aller Regel verbleibt es bei den einmal getroffenen Vereinbarungen, mag der Erblasser auch nach Abschluss des Vertrages Vermögenswerte hinzugewonnen haben.

Eine Aufhebung des Verzichts selber etwa nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lehnen die Gerichte in solchen Fällen ab.

In Ausnahmefällen komme aber eine Anpassung des gleichzeitig abgeschlossenen Abfindungsvertrages in Betracht (so BGH, Urteil vom 29.06.1996, Blw 16/96).

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