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Anerkannter Pflichtteilsanspruch muss auch bezahlt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Urteil vom 08.03.2017 – 16 U 148/16

  • Anwalt erkennt für Erbin einen Pflichtteilsanspruch an
  • Erbin weigert sich zu bezahlen
  • Berufungsgericht gibt der Pflichtteilsberechtigten Recht

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlungspflicht besteht, weil ein Pflichtteilsanspruch vom Erben anerkannt wurde.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2007 einen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Erbvertrag benannten die Eheleute eine Tochter A als Vorerbin und einen Sohn als Nacherben. Eine Tochter B wurde von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Nacherbfall sollte nach dem Willen der Eheleute mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung in einem Privatinsolvenzverfahren, das der Sohn zu durchlaufen hatte, eintreten.

Die Ehefrau war vorverstorben. Nach dem Tod des Ehemannes machte die von der Erbfolge ausgeschlossene Tochter B bei der Vorerbin Tochter A ihren Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Tochter B machte über ihren Anwalt zunächst Auskunftsansprüche über den Bestand des Nachlasses bei der Tochter A geltend. Nachdem die Tochter A Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt hatte, bezifferte die Tochter B ihren Pflichtteilsanspruch auf einen Betrag in Höhe von 11.535,88 Euro und forderte Zahlung.

Pflichtteil wird vor Gericht eingeklagt

Nachdem Tochter A dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob die Tochter B Zahlungsklage zum Landgericht Köln.

In der Folge kam es zu Korrespondenz zwischen den beteiligten Anwälten. Offensichtlich erkannte die beklagte Tochter A, dass sie dem Anspruch ihrer Schwester nicht viel entgegen setzen kann. In einem Schreiben des Anwalts der klagenden Tochter B nahm der Anwalt nämlich Bezug auf eine Unterredung, wonach „die Beklagte die Klageforderung anerkennen wolle und auch bereit sei, die mit der Klage verbundenen Kosten zu tragen.“

Der Anwalt der Beklagten Tochter A antwortete auf dieses Schreiben mit folgenden Worten:

"Vielen Dank für ihr Schreiben. Der Inhalt wird bestätigt. Eine Begleichung Ihrer Kosten sowie eine Gerichtsgebühr kann erst erfolgen, wenn sie diese konkret in Rechnung stellen."

Nur einen Tag nach Erhalt dieser Nachricht übermittelte der Anwalt der Klägerin dem Anwalt der Beklagten eine Kostenrechnung auf der auch die Gerichtskosten ausgewiesen waren.

Am gleichen Tag teilte der Rechtsanwalt der Beklagten dem Landgericht via Telefax mit, dass eine Einigung zwischen den Parteien noch nicht zustande gekommen sei und er im Übrigen das Mandat für die Beklagte niederlege.

Landgericht weist Klage ab

In der Folge wies das Landgericht die Zahlungsklage der Tochter B ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass der beklagten Tochter A keine Erbenstellung mehr zukomme, nachdem dem Bruder der Prozessparteien am 31.07.2015 Restschuldbefreiung erteilt wurde und mithin der Nacherbfall eingetreten sei.

Eine Haftung der Vorerbin ergebe sich ebenfalls nicht aus § 2145 BGB und ein etwaiges Anerkenntnis der Pflichtteilsforderung sei rechtsgrundlos erfolgt.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte sie auch Erfolg. Der Klage wurde stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

OLG hebt das Urteil des Landgerichts auf

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Anwalt der Beklagten die Forderung der Klägerin mit Rechtswirkung für die Beklagte anerkannt habe.

Eine Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs nach § 779 BGB liege nicht vor. Ebenso wenig sei eine Anfechtung der Vereinbarung erfolgt.

Schließlich versagte das OLG der Beklagten auch den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO. Die Beklagte habe, so das OLG, mit dem geschlossenen Vergleich eine  selbständige Zahlungsverpflichtung übernommen, die mit einer Haftung als Erbin nichts zu tun habe.

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