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Zwangsvollstreckung in ein zum Nachlass gehörendes Grundstück gegenüber einem Miterben ist vor Erbauseinandersetzung unzulässig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 09.09.2015 – 34 Wx 260/15

  • Gläubiger eines Miterben beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einer Nachlassimmobilie
  • Grundbuchamt lehnt die Eintragung der Hypothek ab
  • OLG bestätigt die Entscheidung des Grundbuchamtes

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger wegen einer titulierten Forderung gegen einen Miterben eine Zwangshypothek in das Grundbuch einer zum Nachlass gehörenden Immobilie eintragen lassen kann.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 25.03.2015 verstorben. In ihrem Nachlass befand sich unter anderem eine Eigentumswohnung.

Ein hälftiger Miterbe hatte bei einem Gläubiger Schulden in Höhe von rund 20.000 Euro. Über den Schuldbetrag lag dem Gläubiger gegen den Miterben ein Vollstreckungsbescheid vor.

Gläubiger beantragt Zwangssicherungshypothek

Im August 2015 legte der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid dem Grundbuchamt vor und beantragte, dass an der zum Nachlass gehörenden Immobilie zu seinen Gunsten eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll.

Das Grundbuchamt wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht vorliegen würden. Der angegebene Miterbe sei als Vollstreckungsschuldner nicht in dem betroffenen Grundbuch eingetragen. Und selbst wenn er als Miterbe in Erbengemeinschaft eingetragen wäre, sei die Eintragung einer Zwangshypothek am Miterbenanteil nicht möglich.

Der Gläubiger erhob gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG bestätigte aber die Entscheidung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Voraussetzungen für die Eintragung einer Hypothek liegen nicht vor

Die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie setze unter anderem voraus, dass der in dem Vollstreckungstitel genannte Schuldner und der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks identisch sind. An dieser grundlegenden Voraussetzung mangele es im zu entscheidenden Fall.

Aus dem vom Gläubiger im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Erbschein ergebe sich lediglich, dass das Grundbuch derzeit unrichtig sei und die fragliche Immobilie zum Nachlass gehöre.

Eigentümer der Immobilie sei derzeit die aus dem Schuldner und einem weiteren Erben bestehende Erbengemeinschaft.

Schuldner muss Allein- oder Miteigentümer sein

Solange der Schuldner aber nur als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer aufgenommen sei, könne eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden. Dies sei nur dann zulässig, wenn der Erbe als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer eingetragen sei.

Dem Gläubiger bliebe in Fällen wie dem vorliegenden nur die Möglichkeit, den Miterbenanteil des Schuldners im Wege der Forderungspfändung zu pfänden, §§ 859 Abs. 2, 857, 829, 835, 836 ZPO.

Im Ergebnis hatte das Grundbuchamt demnach den Antrag des Gläubigers auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurecht abgewiesen.

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