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Gläubiger kann eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn er Forderung gegen den Erblasser hat und die Beitreibung bei den Erben unsicher ist

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgläubiger kann seine Forderungen gegen den Nachlass sichern
  • Durch eine Nachlassverwaltung wird der Nachlass als Vermögensmasse separiert
  • Erbe verliert Verfügungsbefugnis über den Nachlass

Wenn man eine offene Forderung gegen eine andere Person hat und diese Person verstirbt plötzlich, dann verbessert sich die Rechtsposition des Forderungsinhabers nicht unbedingt.

Der ursprüngliche Schuldner der Forderung ist nunmehr nicht mehr greifbar, wer seine Erben sind und ob die Erbschaft angenommen wurde, lässt sich zuweilen nicht auf Anhieb feststellen.

Wenn man keine Kenntnis über die Erbfolge und die näheren Familienverhältnisse des Verstorbenen hat, dann kann gegebenenfalls eine Anfrage beim Nachlassgericht, dem Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, für Abhilfe sorgen.

Wer nämlich ein rechtliches Interesse gegenüber dem Nachlassgericht glaubhaft macht, dem muss das Gericht nach §§ 13, 357 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Einblick in die Nachlassakte, ein eventuell bereits eröffnetes Testament oder auch einen gegebenenfalls erteilten Erbschein gewähren.

Hat man sich auf diesem Weg Klarheit über die Person der Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen verschafft, dann droht für den Forderungsinhaber möglicherweise schon die nächste Überraschung. Zwar steht mit der Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben fest, dass diese dem Grunde nach für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, also gerade auch für alte Schulden des Erblassers haften.

Wie solvent sind die Erben?

Diese Nachricht ist für den Gläubiger allerdings nicht besonders viel Wert, wenn sich nach Recherchen des Gläubigers herausstellt, dass die als neue Schuldner in Frage kommenden Erben entweder selber zahlungsunfähig sind oder gerade dabei sind, die unlängst gemachte Erbschaft zu verschleudern.

In dem vorbeschriebenen Fall besteht für den Gläubiger dringender Handlungsbedarf, damit er seine Forderung nicht abschreiben muss.

Das vom Gesetz für solche Fälle dem Gläubiger angebotene Mittel heißt: Nachlassverwaltung. Mittels einer Nachlassverwaltung kann der Gläubiger bewirken, dass der vom Erben geerbte Nachlass vom Eigenvermögen des Erben separiert wird und auf diesem Weg sicher gestellt wird, dass der Nachlass bevorzugt zur Begleichung der bestehenden Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt wird.

Antrag auch Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen

Ein Antrag eines Nachlassgläubigers (dies kann auch ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer mit Forderungen gegen den Nachlass sein) auf Anordnung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht ist nach § 1981 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Nachlassgläubiger wegen eines entsprechenden Verhaltens oder der desolaten Vermögenslage um die Befriedigung ihrer Forderung besorgt sein müssen.

Übersetzt heißt das: Der Nachlass ist zwar werthaltig, der Erbe tut aber alles dafür, damit dieser Zustand nicht auf Dauer anhält.

Wenn man als Nachlassgläubiger mit gutem Grund einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht gestellt hat, dann bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter. In diesem Moment verliert der Erbe seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, § 1984 BGB.

Der Gläubiger muss seinen bestehenden Anspruch nach Anordnung der Nachlassverwaltung auch nicht mehr beim Erben, sondern beim Nachlassverwalter geltend machen. Gleichzeitig werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Personen, die nicht Nachlassgläubiger sind, in den Nachlass unzulässig.

Ein Gläubigerantrag auf Nachlassverwaltung ist nicht mehr möglich, wenn seit der Annahme der Erbschaft bereits zwei Jahre vergangen sind.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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