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Die Pfändung eines Erbteils durch einen Gläubiger des Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbteil kann von einem Gläubiger eines Miterben zur Befriedigung seiner Forderung dienen
  • Gläubiger benötigt einen Vollstreckungstitel gegen den Miterben
  • Dem Gläubiger steht nach Pfändung des Erbteils ein Auseinandersetzungsanspruch zu

An einer Erbschaft haben zuweilen nicht nur die Erben ein gesteigertes Interesse, sondern auch Personen, denen ein Erbe selber Geld schuldet.

Erfährt man als Gläubiger einer Person, dass diese gemeinsam mit anderen eine Erbschaft gemacht hat, dann muss man nicht warten, bis sich die Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auseinandergesetzt hat und der Miterbe und persönliche Schuldner alleiniger Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von (verwertbaren) Nachlassgegenständen ist.

Man hat vielmehr bereits wesentlich früher die Möglichkeit, den Erbteil des betreffenden Miterben nach den Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung) zu pfänden und sich den Erbteil zur Einziehung überweisen zu lassen, §§ 857, 859, 829 ZPO.

Gläubiger braucht einen Vollstreckungstitel gegen den Miterben

Voraussetzung einer jeden Erbteil-Pfändung ist, dass der Gläubiger in Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) gegen den Miterben ist.

Das Pfandrecht bezieht sich immer nur auf den Anteil des gepfändeten Miterben am ungeteilten Nachlass insgesamt, nie auf einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand.

Nach Durchführung der Vollstreckung kann man als Gläubiger anstelle des betroffenen Miterben den Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB gegen die anderen Miterben geltend machen. Ziel des Gläubigers ist es ja, zu einer verwertbaren Vermögensmasse zu kommen und nicht lediglich ideelles Mitglied einer Erbengemeinschaft zu bleiben.

Der Auseinandersetzungsanspruch steht dem Pfandgläubiger selbst dann zu, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung in seinem Testament ausgeschlossen haben sollte.

Der Vollstreckungsgläubiger hat nach Pfändung des Erbteils Gelegenheit, auf die Auseinandersetzung des Nachlasses Einfluss zu nehmen und auf diesem Weg für ihn ungünstige Entscheidung der Miterben zu verhindern.

Notfalls muss der Gläubiger eine Erbauseinandersetzung erzwingen

Gelingt es dem Gläubiger, eine zeitnahe und vor allem einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses mit den anderen Miterben zu vereinbaren, kann er die ihm in diesem Zusammenhang zugewiesenen Vermögensgegenstände verwerten und auf diesem Weg seine Forderung gegen den fraglichen Miterben ausgleichen.

Nehmen die anderen Miterben allerdings an einer einvernehmlichen Nachlassauseinandersetzung mit dem Pfändungsgläubiger nicht teil, so bleibt dem Gläubiger nur der eher steinige Weg einer Auseinandersetzungsklage vor den staatlichen Gerichten gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Neben der Herbeiführung der Auseinandersetzung kann der Pfandgläubiger nach § 844 ZPO anstelle der Überweisung des Erbteils bei dem zuständigen Rechtspfleger auch eine andere Art der Verwertung des Erbteils beantragen.

Diese anderweitige Verwertung kann beispielsweise in einer Versteigerung des Erbanteils bestehen.

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