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Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen – Was passiert nach dem Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Schuldner verstirbt, wird die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt
  • Vollstreckungstitel muss nicht unbedingt umgeschrieben werden
  • Vollstreckung muss bereits vor dem Tod des Schuldners begonnen haben

Es kommt vor, dass ein Schuldner zu einem Zeitpunkt verstirbt, zu dem ein Gläubiger bereits ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erstritten und die Zwangsvollstreckung aus einem solchen gerichtlichen Titel gegen den Erblasser in die Wege geleitet hatte.

Für den Gläubiger stellt sich in solchen Fällen die Frage, wie er nach Wegfall seines ursprünglichen Schuldners reagieren kann und muss.

Nachdem der ursprüngliche Vollstreckungsschuldner, der ja in dem Vollstreckungstitel auch als Schuldner namentlich aufgenommen ist, nicht mehr existiert, kommt dem Grunde nach eine Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch eine Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in Frage.

Die Zwangsvollstreckung wird fortgesetzt

Dem Gläubiger kommt in diesen Fällen allerdings die Norm des § 779 ZPO (Zivilprozessordnung) zu Hilfe.

Nach § 779 Abs. 1 ZPO gilt nämlich folgendes:

Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

Hatte der Gläubiger seine Zwangsvollstreckung demnach bereits vor dem Ableben seines Schuldners begonnen, dann kann er diese Vollstreckung nach dem Eintritt des Erbfalls einfach in den Nachlass fortsetzen.

Ist also beispielsweise bereits ein Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragt oder hat der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht bereits vor dem Erbfall einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner und Erblasser erwirkt, dann werden diese Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass fortgesetzt und der Vollstreckungstitel muss insbesondere nicht nach § 727 ZPO umgeschrieben werden.

Vollstreckung auf eine bestimmte Handlung oder ein Unterlassen muss neu begonnen werden

Wenn der Gläubiger vom Erblasser allerdings eine bestimmte Handlung oder ein Unterlassen mittels der Vollstreckung durchsetzen wollte, dann muss diese Vollstreckung gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers grundsätzlich neu begonnen werden.

Die bereits begonnene Vollstreckung aus dem vorliegenden Titel kann sogar auf weitere Nachlassgegenstände erstreckt werden.

Der § 779 ZPO hilft jedoch nur bei Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung vor dem Tod des Erblassers bereits eingeleitet wurde.

Eine Vollstreckung gegen den Nachlass aus einem anderen Titel, aus dem die Vollstreckung vor dem Erbfall noch nicht begonnen worden war, kann nicht auf § 779 ZPO gestützt werden.

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