Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Der Schuldner meldet sich nicht mehr – Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wie kann man feststellen, ob eine Person verstorben ist?
  • Nachlassgericht erteilt im Zweifel Auskünfte
  • Gläubiger eines Erblassers kann Erbschein beantragen

Hat man gegen eine Person eine Forderung, dann kann es passieren, dass der Schuldner von heute auf morgen jegliche Kommunikation mit dem Gläubiger einstellt.

Der Grund für ein solches Verhalten kann schlicht in einem Wegzug des Schuldners ins Ausland liegen. In vielen Fällen sind dem Schuldner seine finanziellen Probleme auch schlicht über den Kopf gewachsen und er blendet sämtliche gegen ihn gerichteten Forderungen einfach aus.

Es kann aber auch einfach sein, dass der Schuldner verstorben ist und aus diesem Grund dem um Auskunft oder Zahlung bittenden Gläubiger nicht mehr antwortet.

Für den Gläubiger führt der Tod des Schuldners zu einer vollkommen neuen Situation. Kann das Ableben des Schuldners verifiziert werden, dann muss der Gläubiger zunächst die als seine neuen Schuldner in Frage kommenden Erben des verstorbenen Schuldners ermitteln.

Hierbei ist Eigeninitiative gefragt, weil sich kein Nachlassgericht und kein Standesamt der Welt von Amts wegen beim Gläubiger melden werden, um ihn von den veränderten Umständen zu unterrichten.

Sind die Erben ermittelt, muss sich der Gläubiger schließlich mit dem erbrechtlichen Haftungsregime beschäftigen um seine Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung seines Anspruchs bei den Erben seines Schuldners realistisch einschätzen zu können.

Ist der Schuldner verstorben?

Am Anfang steht für den Gläubiger die Beantwortung der Frage, ob sein Schuldner überhaupt noch am Leben ist. Hier helfen im Zweifel die staatlichen Behörden.

So empfiehlt sich für den Gläubiger eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt, bei dem der Schuldner zuletzt gemeldet war. Ergänzend können Anfragen beim örtlich zuständigen Standesamt oder auch beim Nachlassgericht Klarheit schaffen.

Auskunft beim Nachlassgericht einholen

Steht das Ableben des ehemaligen Schuldners fest, liegt der Hauptaugenmerk des Gläubigers auf der Ermittlung der Erben des Schuldners als seinen neuen Anspruchsgegnern.

Die zentrale Norm, die für den Gläubiger in diesem Zusammenhang von Interesse ist, findet sich in § 13 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Danach können nämlich Personen, die an einem Nachlassverfahren nicht beteiligt sind (wie regelmäßig der Gläubiger des Erblassers), Einsicht in die beim Nachlassgericht geführten Nachlassakten gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses wird bei einem Nachlassgläubiger regelmäßig zu bejahen sein.

Mit Hilfe der Nachlassakten kann der Gläubiger feststellen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, wer in dem Testament als Erbe eingesetzt wurde, ob die Erbschaft von einem oder von allen Erben gegebenenfalls fristgerecht ausgeschlagen wurde und ob in der Sache bereits ein Erbschein beantragt wurde.

Diese Informationen helfen dem Gläubiger bei der Beantwortung der Frage, wer nach dem verstorbenen Schuldner als Rechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeiten und damit auch für die Forderung des Gläubigers haftet, § 1967 BGB.

Gläubiger kann selber einen Erbschein beantragen

Ist der Gläubiger in Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels (z.B. ein rechtskräftiges Urteil) gegen den Schuldner, so kann er nach dem Ableben des Schuldners gemäß § 792 ZPO (Zivilprozessordnung) auch auf eigenes Betreiben hin einen Erbschein beantragen und so zum einen für eine Klärung der Rechtsnachfolge des Schuldners sorgen, zum anderen auch den Weg für eine Umschreibung seines Titels auf den Erben als neuen Schuldner nach § 727 ZPO ebnen.

Ein Eigenantrag des Gläubigers auf Erteilung eines Erbscheins ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn bereits ein Erbschein von dem Erben beantragt wurde. In diesem Fall hat der Gläubiger aber einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Erbscheins.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Nachlassgläubiger will sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen - Erstellung Nachlassverzeichnis durch Erben beantragen
Gläubiger kann eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn er Forderung gegen den Erblasser hat und die Beitreibung bei den Erben unsicher ist
Die Pfändung eines Erbteils durch einen Gläubiger des Miterben
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht