Erbschaft und Insolvenzverfahren – Pflichten des Schuldners als Erbe
- Privatpersonen können im Insolvenzverfahren von einer Restschuldbefreiung profitieren
- Während eines Insolvenzverfahrens ist das Erbe zum Teil abzugeben
- Man muss als Insolvenzschuldner ein Erbe nicht annehmen
Nicht nur Unternehmen, sondern auch immer mehr Privatleute melden Insolvenz an.
Wenn ein Privatmann seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann, bietet das Insolvenzrecht aber die Möglichkeit, dass sich der private Schuldner nach einer gewissen Zeit kraft gerichtlichem Beschluss seiner Schulden entledigen und wieder bei Null kann.
Durch eine so genannte „Restschuldbefreiung“ werden Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner nicht in voller Höhe bedient worden sind, gezwungen, von Gesetzes wegen auf den noch offenen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Der Schuldner wiederum hat zumindest die Perspektive, ein Leben ohne massive finanzielle Altlasten beginnen zu können.
Voraussetzung für eine solche Restschuldbefreiung eines privaten Schuldners im Insolvenzverfahren ist unter anderem, dass der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens für insgesamt sechs Jahre in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der so genannten Abtretungsfrist an einen Treuhänder (zur Verteilung an seine Gläubiger) abtritt.
Zur Erlangung der Restschuldbefreiung muss der Insolvenzschuldner weiter während der so genannten Wohlverhaltensphase eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine Arbeit bemühen.
Erbschaft während der Wohlverhaltensphase ist zur Hälfte heraus zu geben
Das Gesetz sieht weiter Regelungen für den Fall vor, dass der Insolvenzschuldner während der - grundsätzlich - sechsjährigen Wohlverhaltensphase durch eine Erbschaft zu Geld kommt.
Nach §§ 295 Nr. 2, 296 InsO (Insolvenzordnung) kann der Insolvenzschuldner nämlich grundsätzlich nur dann in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen, wenn er eine von ihm während der Wohlverhaltensphase gemachte Erbschaft oder Geldbeträge, die er zur Abfindung eines zukünftigen Erbrechts erhält, zur Hälfte an den vom Gericht eingesetzten Treuhänder herausgibt.
Erhält der Insolvenzschuldner also in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der so genannten Abtretungsfrist im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge Geldmittel, kommt er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe im Erbfall zu Vermögen, ist zu seinen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt oder macht er erfolgreich Pflichtteilsrechte geltend, dann darf er diese Mittel nicht zur Gänze behalten, sondern hat sie in Höhe der Hälfte ihres Netto-Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
Von einer entsprechenden Erbschaft hat der Insolvenzschuldner den Treuhänder unverzüglich zu unterrichten.
Ist der Insolvenzschuldner als Miterbe gemeinsam mit anderen Personen zur Erbschaft berufen, dann sind die entsprechenden Mittel nach Auseinandersetzung der Erbschaft an den Treuhänder zu übergeben. Der Schuldner kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Erblasser eine Auseinandersetzung der Erbschaft ausgeschlossen hat, § 84 Abs. 2 InsO analog.
Man kann eine Erbschaft auch ausschlagen
Selbstverständlich kann es auch für den Insolvenzschuldner als Erben oder Pflichtteilsberechtigten Gründe geben, warum er das ihm angetragene Erbe ausschlägt oder einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht. Das Recht, auf eine Erbschaft durch Ausschlagung zur Gänze zu verzichten oder auch einen bestehenden Pflichtteilsanspruch erst gar nicht geltend zu machen, wird dem Insolvenzschuldner durch die Vorschrift des § 295 Nr. 2 InsO nicht genommen.
Entscheidet sich der Insolvenzschuldner gegen die Annahme der Erbschaft bzw. gegen die Geltendmachung seines Pflichtteilanspruchs, dann gefährdet dies seine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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