Nachlassgericht kann Erben nicht dazu zwingen, die Anschriften seiner Geschwister mitzuteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 18.05.2016 – 11 W 41/16 (Wx)

  • Erbe wird vom Nachlassgericht aufgefordert, Adressen seiner Geschwister mitzuteilen
  • Der Erbe reagiert nicht - Das Gericht setzt ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fest
  • OLG: Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes fehlte dem Nachlassgericht eine Rechtsgrundlage

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob das Nachlassgericht gegen einen testamentarischen Alleinerben ein Zwangsgeld verhängen darf, wenn dieser sich weigert, dem Gericht die Adressen seiner Geschwister mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer war von seiner Mutter in deren Testament als alleiniger Erbe eingesetzt.

Das zuständige Nachlassgericht wandte sich mit Schreiben vom 05.05.2015 an den Alleinerben und bat ihn, die Adressen seiner beiden Geschwister mitzuteilen. Der so angeschriebene Erbe reagierte nicht.

Am 01.12.2015 erinnerte das Nachlassgericht an die Anfrage und drohte dem Erben für den Fall, dass er der Anfrage abermals keine Folge leiste, ein Zwangsgeld an.

Zwangsgeld durch Gericht wird festgesetzt

Nachdem der Erbe die Anfrage des Gerichts wiederum ignorierte, setzte das Gericht mit Beschluss vom 23.02.2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro gegen den Erben fest. Das Zwangsgeld wurde vom Gericht mit der unterlassenen Adressenmitteilung begründet.

Dem Adressaten dieses Zwangsgeldbescheides wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass er binnen einer Frist von einem Monat gegen den Bescheid Beschwerde einlegen kann.

Drei Wochen nach Eingang des Zwangsgeldbescheides legte der Betroffene Widerspruch ein. Er gab an, dass er und seine Mutter seit Jahrzehnten schon keinen Kontakt mehr zu den beiden Geschwistern gehabt hätten. Gleichzeitig benannte er dem Gericht zwei Adressen seiner Geschwister als Ergebnis seiner Recherchen und bat um Aufhebung des Zwangsgelds.

Dieser Bitte kam das Nachlassgericht nicht nach, ohne dies weiter zu begründen. Die Angelegenheit wurde daher dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Zwangsgeldbescheid wird aufgehoben

Das vom OLG als Beschwerde gewertete Rechtsmittel hatte auch Erfolg. Der Zwangsgeldbescheid wurde vom OLG aufgehoben.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass der Bescheid alleine deswegen aufzuheben sei, da es ihm an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle.

Das Nachlassgericht habe nicht die Befugnis, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen.

Insbesondere ergebe sich nicht aus dem in § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Gericht die Befugnis hat, einen Beteiligten zu bestimmten Angaben zu zwingen.

Mangels Rechtsgrundlage wurde der Zwangsgeldbescheid daher aufgehoben.

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