Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wird man angeschrieben, wenn man erbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Testament existiert, werden die Erben in aller Regel angeschrieben
  • Ohne Testament müssen die Gerichte die Erben ermitteln
  • Oft werden professionelle Erbenermittler tätig

Ein Erbe hat von der größten Erbschaft nichts, wenn er keine Kenntnis von seiner Erbenstellung hat.

Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass auch größere Erbschaften nicht an den Erben ausbezahlt werden, weil der Erbe einfach nicht weiß, dass er geerbt hat.

Natürlich bemühen sich die Nachlassgerichte in Deutschland darum, nach dem Ableben einer Person die betroffenen Erben zu ermitteln.

Nach dem Tod einer Person müssen die Erben ermittelt werden

In seltenen Fällen gelingt es den Gerichten nicht, die Erbenermittlung erfolgreich abzuschließen.

In der weitaus überwiegenden Anzahl der Erbfälle gelingt es dem Nachlassgericht aber, die rechtmäßigen Erben festzustellen und die Erben auch davon in Kenntnis zu setzen, dass sie geerbt haben.

Man muss dabei folgende Fälle unterscheiden:

Existiert ein Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge?

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, dann wird dieses Testament nach dem Eintritt des Erbfalls vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet.

Mit dem Begriff der Testamentseröffnung ist gemeint, dass das Nachlassgericht alle Beteiligten schriftlich von dem Inhalt des Testaments informiert.

Der Name des Erben ergibt sich in diesem Fall aus dem Testament und die Adresse des Erben wird im Zweifelsfall vom Nachlassgericht ermittelt.

Das Testament kann nur dann eröffnet werden, wenn es dem Gericht vorliegt!

Voraussetzung für eine solche Testamentseröffnung und ein nachfolgendes Schreiben des Nachlassgerichts an den Erben ist natürlich, dass das Testament dem Gericht überhaupt vorliegt.

Entweder muss das Testament also nach dem Tod des Erblassers beim Gericht abgeliefert werden oder der Erblasser hatte sein Testament ohnehin schon zu Lebzeiten bei Gericht hinterlegt.

Hatte der Verstorbene aber (wie die meisten Deutschen) kein Testament verfasst, dann kann sich die Erbensuche und die Information des Erben etwas schwieriger gestalten.

In aller Regel bleibt der Tod eines Menschen bei den Behörden natürlich nicht unbemerkt.

Die Behörden erfahren in jedem Fall von dem Tod eines Menschen

Nach §§ 29 ff. PStG (Personenstandsgesetz) muss der Tod eines Menschen nämlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Todesfall eingetreten ist, gemeldet werden.

Diese Todesnachricht erreicht früher oder später auch das für den Verstorbenen zuständige Nachlassgericht, (z.B. für Bayern Art. 35 AGGVG).

Für Todesfälle im Bundesland Bayern gilt dann nach Art. 37 Abs. 1 AGGVG, dass das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln hat.

Das Nachlassgericht informiert die Erben

Nach Art. 37 Abs. 2 AGGVG gilt für das Nachlassgericht dann folgende Pflicht:

Das Nachlassgericht soll die ermittelten Erben von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, dass sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

Zumindest in Bayern gibt es demnach eine gesetzliche Verpflichtung des Nachlassgerichts, die Erben zu ermitteln und von ihrer Erbenstellung schriftlich zu informieren.

In komplizierteren Fällen schaltet das Nachlassgericht dabei nach § 1960 BGB einen so genannten Nachlasspfleger ein, dem explizit der Auftrag erteilt wird, sämtliche betroffenen Erben zu ermitteln.

Professionelle Erbenermittler werden tätig

Bei Bedarf werden in diesen Situationen professionelle Erbenermittler beauftragt und diese Ermittler werden in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle am Ende auch fündig.

Wird ein Erbe ermittelt, dann erhält der Erbe auch Post vom Nachlassgericht und erfährt auf diesem Weg von seiner Erbschaft.

In Extremfällen, in denen beispielsweise ein entfernter und erbberechtigter Verwandter des Verstorbenen vor Jahren in den Urwald Brasiliens ausgewandert ist und keinerlei Kontakt zum Erblasser hatte, kann es aber vorkommen, dass der Erbe vom Nachlassgericht nicht ermittelt werden kann.

In diesen Fällen kann der Erbe von den Behörden in Deutschland natürlich auch nicht von seiner Erbenstellung informiert werden.

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