Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was ist im Erbfall ohne Testament zu tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe übernimmt das Vermögen des Verstorbenen, aber auch Pflichten
  • Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen
  • Oft benötigt der Erbe einen Erbschein

Von einem Erbfall wird man zumeist überrascht.

Niemand kann vorhersehen, wann eine nahe stehende Person verstirbt.

Wenn ein Mensch verstirbt, dann gibt es nach deutschem Recht auch automatisch einen so genannten Erbfall.

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen auf den Erben über

Ein Erbfall beschreibt den Vorgang, dass das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person auf seine Erben übergeht.

Die Erben erhalten im Erbfall also den ganzen Besitz der verstorbenen Person.

Egal, ob es sich um Immobilien, Geld, Aktien oder Schmuck handelt. Alles gehört nach dem Erbfall dem oder den Erben.

Der Erbe übernimmt im Erbfall aber nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person.

Der Erbe übernimmt auch Pflichten

Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass der Erbe so genannter Rechtsnachfolger des Erblassers wird und damit auch eine ganze Menge Pflichten übernimmt.

Soweit es zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen offene Rechnungen gibt oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten Verpflichtungen eingegangen wurden, dann muss sich der Erbe um die Regulierung dieser Forderungen kümmern.

Will der Erbe vermeiden, dass er für Schulden des Verstorbenen in Haftung genommen wird, dann hat er sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Nach der Ausschlagung der Erbschaft hat man mit dem Erbe nichts mehr zu tun

Schlägt der Erbe die Erbschaft rechtzeitig aus, dann hat er mit dem ganzen Erbfall nichts mehr zu tun.

Der Erbe muss nach der Ausschlagung der Erbschaft keine Haftung für Schulden des Verstorbenen übernehmen.

Auf der anderen Seite hat derjenige, der die Ausschlagung der Erbschaft erklärt auch keinen Anspruch mehr auf das Vermögen des Verstorbenen.

Durch eine Ausschlagung kappt man jede Verbindung zu der Erbschaft.

Der Erbe muss sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern

Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und der Erbe die Erbschaft annimmt und nicht ausschlägt, dann muss sich der Erbe um die Abwicklung des Erbfalls kümmern.

Er darf in diesem Fall insbesondere das Vermögen des Verstorbenen in Besitz nehmen und für seine Zwecke nutzen.

Hatte der Verstorbene also zum Beispiel einen größeren Bargeldbetrag zu Hause verwahrt, dann gehört dieses Geld nach dem Erbfall dem Erben.

Banken und das Grundbuchamt wollen einen Erbschein sehen

Wenn das Vermögen des Erblassers auf der Bank liegt oder zum Vermögen des Verstorbenen eine Immobilie gehört, dann benötigt der Erbe in aller Regel einen Nachweis, den er z.B. der Bank vorlegen kann und der ihn als Erben und Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweist.

Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, dann muss der Erbe zum Nachweis seiner Rechte regelmäßig einen so genannten Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

Ohne einen solchen Erbschein kommt der Erbe regelmäßig nicht an das Bankvermögen des Verstorbenen heran und ebenso wenig kann der Erbe ohne einen Erbschein Immobilien des Verstorbenen im Grundbuch auf sich als neuen Eigentümer umschreiben lassen.

Oberste Bürgerpflicht bei einem Erbfall ohne Testament ist daher oftmals die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht, um sich im Rechtsverkehr als Erbe ausweisen zu können.

Welche Verträge des Verstorbenen können gekündigt werden?

Gleichzeitig kann der Erbe aber den Nachlass des Verstorbenen sichten und abklären, welche Verpflichtungen und Verträge des Verstorbenen noch laufen und ob diese Verträge gegebenenfalls zu kündigen sind.

In aller Regel wird der Erbe beispielsweise kein Interesse daran haben, einen Wohnungsmietvertrag, einen Handyvertrag, eine Versicherung oder ein Zeitungs-Abo des Verstorbenen weiter zu führen.

Sofern nicht mehr benötigt, sollte der Erbe solche Verträge des Verstorbenen daher zeitnah nach dem Erbfall kündigen.

Schließlich muss der Erbe seine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen.

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