Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss das Nachlassgericht die Erben ermitteln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In Bayern werden die Erben vom Gericht von Amts wegen ermittelt
  • Das Nachlassgericht informiert den Erben
  • Erbe benötigt nach Kenntnis des Erbfalls oft einen Erbschein

Selbst innerhalb einer Familie kommt es vor, dass sich die einzelnen Familienmitglieder im Laufe der Jahre aus den Augen verlieren.

Kinder verlegen ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Der Kontakt zu den Eltern wird immer spärlicher und bricht am Ende ganz ab.

Noch weiter entfernt man sich im Laufe seines Lebens zuweilen von Onkeln, Tanten, Großeltern und sonstigen Verwandten.

Erben wissen oft nichts von dem Erbfall

Diese Distanz, die manch einer zwischen sich und seine Familienangehörige legt, kann im Erbfall manchmal hinderlich sein.

Verstirbt nämlich beispielsweise der Bruder des Vaters und hinterlässt er weder Testament noch Kinder, dann kann die gesetzliche Erbfolge dafür sorgen, dass man als einziger Neffe des Verstorbenen ein Millionenvermögen erbt.

Hinderlich kann in einem solchen Fall sein, dass man als Betroffener bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen hatte und möglicherweise von dessen Ableben gar keine Kenntnis hat.

Bayerische Nachlassgerichte werden von Amts wegen tätig

In diesem Fall kann man sich, zumindest in Teilen Deutschlands, darüber freuen, dass Nachlassgerichte die Aufgabe haben, nach einem Todesfall die in Frage kommenden Erben von Amts wegen zu ermitteln.

So regelt in Bayern z.B. Art. 37 Abs. 1 S. 1 AGGVG (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) folgendes:

Das Nachlassgericht hat die Erben von Amts wegen zu ermitteln.

Dabei gilt diese Amtsermittlungspflicht nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 AGGVG für die Nachlassgerichte in Bayern nicht in jedem Fall:

Die Ermittlung der Erben von Amts wegen unterbleibt, wenn zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört und nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden ist.

Ist die Erbschaft also nicht werthaltig und fällt auch keine Immobilie in den Nachlass, dann spart sich das Nachlassgericht die Suche nach dem Erben.

Bevor der Staat erbt, müssen mögliche Erben ermittelt werden

Außerhalb Bayerns dürfte sich eine Ermittlungspflicht für die Nachlassgerichte zumindest aus § 1964 BGB ergeben.

Bevor das Nachlassgericht nämlich durch Beschluss das Erbrecht des Staates feststellen darf, muss es erst einmal von Amts wegen ermitteln, ob es nicht andere - und vorrangige - gesetzliche Erben außer dem Staat gibt.

Der Umfang der Ermittlungen richtet sich dabei aber nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist das Nachlassgericht aber nicht verpflichtet.

Nachlassgericht setzt einen Nachlasspfleger ein

Im Zweifel macht sich das Nachlassgericht in aller Regel nicht selber auf die Suche nach einem Erben.

Regelmäßig setzt das Nachlassgericht für diese Aufgabe einen so genannten Nachlasspfleger ein, zu dessen Aufgabengebiet dann eben neben einer möglichen Sicherung des Nachlasses auch die Ermittlung möglicher Erben gehört.

Ist das Gericht bei der Suche nach einem Erben fündig geworden, dann informiert es die betroffene Person in aller Regel von dem Vorgang.

Das Nachlassgericht informiert den Erben

Nach Art. 37 Abs. 2 AGGVG gilt in Bayern nämlich:

Das Nachlassgericht soll die ermittelten Erben von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, dass sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

Dabei handelt es sich dieser Information des Erben lediglich um ein informelles Schreiben des Nachlassgerichts.

Das Gesetz sieht insbesondere nicht vor, dass das Gericht einen wie auch immer gearteten Beschluss fast und mit einem solchen Beschluss ein Erbrecht einer bestimmten Person feststellt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 28.05.2020, 31 Wx 164/20).

Hat man mithin durch das Nachlassgericht eine Mitteilung erhalten, dass man als Erbe einer verstorbenen Person in Frage kommt, dann muss man regelmäßig bei Gericht die Erteilung eines Erbscheins beantragen, um auf Nachlasswerte bei Banken oder Immobilienwerte zugreifen zu können.

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