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Berliner Testament und Wiederverheiratung – Worauf müssen die Erben achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach einer Scheidung wird ein Testament unwirksam
  • Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann ein Berliner Testament bindend sein
  • Mögliches Anfechtungsrecht nach einer Wiederverheiratung

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten eine verbreitete Form der Erbfolgeregelung.

In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute für den Fall des zuerst versterbenden Ehepartners wechselseitig als alleinige Erben ein.

Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners sollen dann nach den Bestimmungen des Berliner Testaments die gemeinsamen Kinder des Ehepaares das Familienvermögen erben.

Berliner Testament sichert den Ehepartner ab

Diese Konstruktion einer Erbfolgeregelung dient auf der einen Seite der wirtschaftlichen Absicherung des überlebenden Ehepartners und stellt auf der anderen Seite sicher, dass das Vermögen in der Familie bleibt.

In der überwiegenden Anzahl von Fällen kann das Berliner Testament unproblematisch umgesetzt werden.

Zuweilen entwickelt sich das Leben der Betroffenen aber anders, als noch bei Errichtung des Berliner Testaments unterstellt.

Nach einer Scheidung wird das Testament unwirksam

Einfach ist noch der Fall der Scheidung der Eheleute zu lösen. Nach §§ 2268, 2077 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird ein Berliner Testament im Falle der Scheidung der Verfasser des Testaments seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

Wollen die – geschiedenen – Eheleute ihre Erbfolge neu regeln, müssen sie ein neues Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Schwieriger als im Falle einer Scheidung gestaltet sich die Situation dann, wenn ein Ehepartner verstorben ist und sich der überlebende Ehepartner entschließt, eine neue Ehe einzugehen.

Hatten die Eheleute nämlich ein klassisches Berliner Testament (1.Erbfall: Wechselseitige Erbeinsetzung; 2. Erbfall Kinder als Schlusserben) errichtet, dann geht von diesem Testament nach dem Eintritt des ersten Erbfalls regelmäßig eine Bindungswirkung aus.

Bindungswirkung beim Berliner Testament

Der überlebende Ehepartner kann die in dem Berliner Testament niedergelegte Erbfolge, selbst wenn er neu heiratet, in der Regel nicht ohne weiteres abändern.

Eine Möglichkeit für den überlebenden Ehepartner, seine Testierfreiheit wieder zu erlangen, besteht in einer Ausschlagung des ihm in dem Testament Zugewendeten, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

Oft verbleibt es aber bei einem Berliner Testament nach dem ersten Erbfall bei der im Testament angeordneten Erbfolgeregelung.

Überlebender Ehepartner kann sein eigenes Testament anfechten

Im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners besteht freilich immer die Möglichkeit, dass der überlebende Ehepartner seine eigenen Verfügungen in dem Berliner Testament insbesondere nach § 2079 BGB anficht und so seine Testierfreiheit wiedererlangt.

Nach § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament unbeabsichtigt übergangen hat.

Diese Situation ist bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners klassischerweise gegeben.

Nach dem Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners steht ein solches Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB grundsätzlich auch seinem neuen Ehepartner oder auch (neuen) Kindern zu, die bei Abfassung des ursprünglichen Berliner Testaments noch nicht existierten.

Eine Anfechtung eines gemeinsamen Testaments durch den neuen Ehepartner oder neue Kinder nach § 2079 BGB scheitert aber zuweilen an § 2285 BGB analog.

Nach erfolgreicher und fristgerechter Anfechtung des Testaments kann aber die gesetzliche Erbfolge eingreifen.

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