Wie wird das Erbe ohne Testament aufgeteilt?
- Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten und der Ehepartner
- Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto mehr bekommt man
- Nur wenn kein gesetzlicher Erbe existiert, erbt am Ende der Staat
Wenn ein Mensch verstirbt, dann muss sein Vermögen auf seine Erben verteilt werden.
Nach welchen Regeln die Erben eines Verstorbenen ermittelt werden, bestimmt der so genannte Erblasser selber.
Wenn der Erblasser nämlich zu Lebzeiten seine Erben in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmt hat, dann gelten für die Bestimmung der Erben ausschließlich diese Regelungen des Erblassers.
Ohne Testament gilt immer die gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser aber, wie die meisten Deutschen, kein Testament errichtet, dann bestimmt das Gesetz in den §§ 1924 ff. BGB Bürgerliches Gesetzbuch), wer Erbe wird.
Die so genannte gesetzliche Erbfolge gilt also immer, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt.
Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass ein Verstorbener von seinen Verwandten und von seinem/seiner Ehepartner/in bzw. von seinem eingetragenen Lebenspartner/in beerbt wird.
Die Verwandten werden nach Ordnungen aufgeteilt
Das Gesetz teilt dabei die Verwandten des Verstorbenen in so genannte Ordnungen ein.
Es gibt Erben erster, zweiter, dritter, vierter und weiterer Ordnung:
- Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen fallen in die erste Ordnung gesetzlicher Erben, § 1924 BGB.
- Die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also z.B. Geschwister des Verstorbenen, sind Erben zweiter Ordnung.
- Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. Tanten und Onkel des Verstorbenen.
- Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also z.B. Großtanten und Großonkel des Verstorbenen.
Welche Erben bekommen etwas von der Erbschaft?
Um die Aufteilung des Erbes unter diesen verschiedenen Ordnungen klären zu können, muss man folgende Grundsätze beachten:
- Jeder existierende Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung als gesetzlichen Erben aus.
Ein lebendes Kind eines Verstorbenen als Erbe der ersten Ordnung verhindert damit z.B. ein Erbrecht der Eltern, der Geschwister oder auch der Tanten und Onkel des Verstorbenen.
- Innerhalb einer Ordnung kommen immer diejenigen Verwandten als Erben zum Zuge, die näher mit dem Erblasser verwandt sind.
Innerhalb der ersten Ordnung der gesetzlichen Erben (Kinder, Enkel, Urenkel) schließen z.B. lebende Kinder des Verstorbenen ihre eigenen Nachkommen (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus.
- Wenn ein gesetzlicher Erbe selber vor dem Erblasser verstorben ist, dann wird sein Erbteil an seine eigenen Abkömmlinge weitergegeben.
Ist also z.B. ein Kind des Erblassers vorverstorben ist, dann rücken eventuell vorhandene Kinder des Vorverstorbenen als gesetzliche Erben nach.
- Mehrere Kinder als gesetzliche Erben erben zu gleichen Teilen.
Erst wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge überhaupt keinen lebenden Verwandten des Verstorbenen gibt, springt am Ende der Staat als Erbe ein, § 1936 BGB.
Es gibt mithin nach deutschem Recht keine Erbschaft ohne einen Erben.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners bzw. des Lebenspartners
Neben dem vorstehend dargestellten gesetzlichen Erbrecht der Verwandten des Verstorbenen muss auch immer das gesetzliche Erbrecht des/der Ehepartners/Ehepartnerin bzw. des/der eingetragenen Lebenspartners/in berücksichtigt werden.
Der Ehepartner erbt nach der gesetzlichen Erbfolge immer neben vorhandenen Verwandten, gegebenenfalls sogar alleine.
Hier gilt nach § 1931 BGB folgende Aufteilung zwischen Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen statt:
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Wenn der Verstorbene nicht verheiratet bzw. geschieden war, dann erben die Verwandten des Verstorbenen als gesetzliche Erben das gesamte Erbe.
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