Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer erbt trotz Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor
  • Der Erblasser bestimmt seinen Erben alleine und autonom
  • Der Pflichtteil schränkt den Erblasser unter Umständen ein

Wenn man sich damit beschäftigt, die eigene Erbfolge durch ein Testament zu regeln, dann interessiert man sich bevorzugt für die Frage, wo das Vermögen nach dem eigenen Ableben landet.

In groben Zügen wird jeder eine Vorstellung davon haben, welche Personen nach dem Eintritt des Erbfalls von dem existierenden Vermögen profitieren sollen.

Da kommen in erster Linie oftmals die Familienangehörigen in Frage. In vielen Fällen steht die finanzielle Absicherung des Ehepartners im Vordergrund.

Familienmitglieder im Testament als Erben einsetzen

Oft will man auch den eigenen Kindern oder Enkelkindern etwas hinterlassen.

Manchmal will man mit seinem Vermögen auch etwas Gutes tun und bedenkt karitative Organisationen oder Stiftungen im eigenen Testament.

Wenn man sich dazu entschieden hat, ein Testament zu verfassen, dann ist folgende Erkenntnis wichtig:

Die Bestimmungen in einem Testament gehen immer vor

Die Bestimmung der eigenen Erben bestimmt der Verfasser des Testaments alleine und vor allem abschließend.

Wenn man in seinem Testament bestimmt, dass z.B. die Ehefrau, die eigenen Kinder oder der Bruder alleinige Erben sein sollen, dann ist diese Anordnung nach dem Eintritt des Erbfalls von jedermann zu respektieren.

Kein Nachlassgericht und ebenso wenig Personen, die in dem Testament möglicherweise nicht bedacht wurden, haben das Recht, die vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung anzuzweifeln.

Das Testament bestimmt die Erbfolge abschließend

Mögen die Entscheidungen des Erblassers in seinem Testament von Hinterbliebenen auch als noch so ungerecht empfunden werden, so sind diese Entscheidungen doch für alle Beteiligten bindend.

Auch führt der Hinweis auf die im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) normierte „gesetzliche Erbfolge“ nicht weiter, wenn sich der Erblasser dazu entschieden hat, in seinem Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu testieren.

War der Erblasser also im Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments voll testierfähig und war seine Testierfreiheit auch nicht eingeschränkt, dann treten alleine diejenigen Personen, die der Erblasser in seinem Testament als Erben eingesetzt hat, die Erbschaft an.

Über die im Testament eingesetzte Erben hinaus gibt es grundsätzlich keine weiteren Erben.

Der Pflichtteil schränkt den Erblasser ein

Der Erblasser muss aber eine Einschränkung in seiner grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit hinnehmen.

Zwar kann der Erblasser alleine und autonom bestimmen, wer sein Erbe sein soll, jedoch kann es der Erblasser unter Umständen nicht verhindern, dass Teile seines Vermögens nach dem Erbfall doch bei Personen landen, die er in seinem Testament gerade nicht als Erben eingesetzt hat.

Der Grund für eine solche mögliche Durchbrechung der Testierfreiheit des Erblassers ist das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

Nächste Familienangehörige haben einen Anspruch auf den Pflichtteil

Nach § 2303 ff. BGB können nämlich die Abkömmlinge des Erblassers (insb. Kinder, Enkelkinder), der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers ihren Pflichtteil fordern, wenn sie vom Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, der mit dem Erbfall fällig wird und vom Erben zu erfüllen ist.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils derjenigen Person, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich am Wert des Nachlasses

Je nach Nachlasswert kann ein Pflichtteilsanspruch den Erben damit durchaus nachhaltig belasten.

Eine Chance, den Pflichtteil zu entziehen, hat man nur dann, wenn der Betroffene sich eines schweren Vergehens im Sinne von § 2333 BGB gegen den Erblasser bzw. gegen eine dem Erblasser nahe stehende Person schuldig gemacht hat.

Ist ein solcher Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB nicht gegeben, kann der Erblasser zwar verbindlich seine Erben im Testament bestimmen.

Der Erblasser kann jedoch nicht verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte im Erbfall an seinem Vermögen zu beteiligen sind.

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